Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_724/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Release from Compulsory Welfare Placement due to Alcohol Dependency

Geschäftsnummer 5A_724/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual who was subjected to compulsory confinement due to psychiatric reasons. After being committed to a psychiatric facility, the individual sought to challenge the decision that denied his immediate release. Subsequent appeals against the authorities' decisions, including a refusal of release, were dismissed by a higher court. The individual argued for his release but failed to substantiate his claims regarding violations of rights or legal misinterpretations by the previous court, leading to the inability to pursue the complaint further in the higher court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal of Release from Compulsory Welfare Placement due to Alcohol Dependency: After being committed to a psychiatric facility, the individual sought to challenge the decision that denied his immediate release. Subsequent appeals against the authorities' decisions, including a refusal of release, were dismissed by a higher court. The individual argued for his release but failed to substantiate his claims regarding violations of rights or legal misinterpretations by the previous court, leading to the inability to pursue the complaint further in the higher court.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Freiheitsentziehung Anstaltsaufenthalt Alkoholabhängigkeit Einstellung der Sozialhilfe Freistellung von der Arbeitspflicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_724/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 14. September 2012.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2012 im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in das Psychiatriezentrum A.________ eingewiesen. Am 27. Juli 2012 verfügte das Regierungsstatthalteramt Thun die ordentliche Rückbehaltung in dieser Einrichtung. Am 31. Juli 2012 wies das Obergericht des Kantons Bern, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, den Rekurs des Beschwerdeführers ab. Eine Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (5A_573/2012 Urteil vom 13. August 2012).

Am 4. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die ihm das Regierungsstatthalteramt mit Entscheid vom 7. September 2012 verweigerte. Am 14. September 2012 wies die Rekurskommission einen Rekurs gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs ab. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 28. September 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben, in der er um Entlassung ersucht.

2.

2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit körperlichen und psychischen Folgeschäden (Rückbildung der Hirnmasse, Veränderung der Gefässwände im Sinn einer Arteriosklerose, alkoholbedingte Veränderung der Leber im Sinn eines zirrhotischen Umbaus und im Rahmen einer Mangelernährung Elektrolytstörungen und Vitaminmangel). Der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in seine Krankheit. Bei ihm bestehe überdies eine Realitätsverkennung. Im letzten Jahr habe sich der Beschwerdeführer zweimal für je einen Monat ausserhalb der Einrichtung aufhalten können. In beiden Fällen sei es nach kurzer Zeit zu erneutem massivem Alkoholkonsum und daraus resultierender körperlicher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau gekommen. Das zweite Gutachten aus dem Jahr 2011 zeige eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachten aus dem Jahr 2009. Im laufenden Jahr habe sich der geistige Abbau des Beschwerdeführers verstärkt, obwohl er lediglich während zweier Monate die Möglichkeit gehabt habe, Alkohol zu konsumieren.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und sagt nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Entlassung zu verlangen.

2.4 Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten ist,

3. Den konkreten Umständen entsprechend sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt von Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden