Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_724/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_724/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant sought unpaid legal assistance related to amendments to a divorce ruling, having previously made a request for such assistance that was denied due to the perception of the appeal as having little chance of success. The applicant was instructed to pay a mandatory deposit as part of the proceedings but failed to do so within the specified non-extendable deadline. Additionally, the applicant submitted multiple requests, including for emergency measures and an extension of the payment deadline, all of which were rejected. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal due to the applicant's non-compliance with the payment requirement, resulting in the imposition of court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The applicant was instructed to pay a mandatory deposit as part of the proceedings but failed to do so within the specified non-extendable deadline. Additionally, the applicant submitted multiple requests, including for emergency measures and an extension of the payment deadline, all of which were rejected. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal due to the applicant's non-compliance with the payment requirement, resulting in the imposition of court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsgrund nachträglicher Rechtsvorschlag Verzugskosten Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to proceed with the appeal was made according to the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed (not proceeded upon) because the appellant failed to pay the cost deposit within the final deadline set under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_724/2007/bnm

Urteil vom 15. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn (Präsidentin der Zivilkammer), Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 13. Dezember 2007) mit (sein Fristerstreckungsgesuch teilweise gutheissender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Januar 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 13. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 24. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und ein solches um Erstreckung der Kostenvorschussfrist stellt,

dass das erstgenannte Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG als aussichtslos erscheint, wobei für die Begründung auf die Verfügung vom 13. Dezember 2007 verwiesen werden kann,

dass das (zweite) Gesuch um Fristerstreckung in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist ebenso abzuweisen ist,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

dass mit dem Beschwerdeentscheid des Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann