Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_723/2020 KI-generiert

Guardianship Subject Access to Files Dispute

Geschäftsnummer 5A_723/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person, under a comprehensive guardianship, requested access to certain files from the Child and Adult Protection Authority of Olten-Gösgen. Following a change in the guardian overseeing her case, the individual sought file access on several occasions, which was claimed to have been fully granted by June 24, 2020. Additionally, the individual sought access to her guardian's files, and an order of documents was provided to her on May 27, 2020. Despite this, she filed a complaint for legal delay and denial at the Solothurn Administrative Court, seeking complete file access. The court dismissed this complaint on July 8, 2020, citing that full access was already granted and no legal delay or denial was evident, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Subject Access to Files Dispute: Following a change in the guardian overseeing her case, the individual sought file access on several occasions, which was claimed to have been fully granted by June 24, 2020. Additionally, the individual sought access to her guardian's files, and an order of documents was provided to her on May 27, 2020. Despite this, she filed a complaint for legal delay and denial at the Solothurn Administrative Court, seeking complete file access. The court dismissed this complaint on July 8, 2020, citing that full access was already granted and no legal delay or denial was evident, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht Vormundschaftsbehörde Akteneinsicht Besuchsrecht Verwaltungsbeschwerde Vormund E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to non-admittance via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_723/2020

Urteil vom 10. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2020 (VWBES.2020.250).

Sachverhalt:

Für A.________ besteht eine umfassende Beistandschaft. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.________ auf C.________.

Am 13. Mai 2020 und mehrmals danach verlangte A.________ bei der KESB Akteneinsicht, die ihr gemäss Erwägung 2.6 und Feststellung im Dispositiv des Entscheides vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt wurde. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres Verfahren, da A.________ auch Einsicht in die Akten ihres Beistandes zu nehmen wünschte; gemäss Erwägung 1.3 des betreffenden Entscheides vom 1. Juli 2020 hatte ihr dieser am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner gegen Quittung ausgehändigt.

Mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung verlangte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vollständige Akteneinsicht. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, dies mit der Begründung, dass ihr vollständig Akteneinsicht gewährt wurde und offensichtlich weder Rechtsverzögerung noch Rechtsverweigerung vorliegt.

Mit Beschwerde vom 8. September 2020 und Nachtrag vom 9. September 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren um vollumfängliche Akteneinsicht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dabei haben sich die Vorbringen im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes zu halten; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Frage der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht. Soweit die Beschwerdeführerin Buchhaltungsmängel geltend macht, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht wird (wie schon vor Verwaltungsgericht) geltend gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr nicht alle Akten vorgelegt worden seien. Diesbezüglich erfolgen jedoch ausschliesslich appellatorische Ausführungen; weder wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht noch werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Mithin hat es bei der Feststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden, dass Einsicht in sämtliche vorhandenen Akten gewährt worden ist. Damit ist rechtlichen Rügen, welche ohnehin nicht erfolgen, der Boden entzogen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli