Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_723/2010 KI-generiert

Divorce Appeal Dismissed for Lack of Legal Rationale

Geschäftsnummer 5A_723/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal related to a divorce decision made by a regional court, which addressed the custody of five children and established child support payments. The appeal was filed by one party after the regional court upheld an initial ruling that allocated custody to the other party and mandated child support obligations. The party appealing sought to contest the ruling, including a request to waive visitation rights based on their living conditions. However, the higher court noted that the appeal was not substantiated with a required justification, leading to the decision to not proceed with the appeal and hold the appealing party responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Appeal Dismissed for Lack of Legal Rationale: The appeal was filed by one party after the regional court upheld an initial ruling that allocated custody to the other party and mandated child support obligations. The party appealing sought to contest the ruling, including a request to waive visitation rights based on their living conditions. However, the higher court noted that the appeal was not substantiated with a required justification, leading to the decision to not proceed with the appeal and hold the appealing party responsible for court costs.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Scheidungsgrund Einheit des Scheidungsurteils Rückzug des Rechtsbegehrens Obligationenrecht Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_723/2010

Urteil vom 25. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. September 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 15. Oktober 2010, Eingang beim Bundesgericht: 18. Oktober 2010) gegen das Urteil vom 2. September 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (auf Berufung des Beschwerdeführers hin) ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Zuteilung der fünf Kinder an die Beschwerdegegnerin, Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 367.65, Besuchsrecht des Beschwerdeführers), soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen, bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der vom Beschwerdeführer offensichtlich nur aus Trotz gestellte Antrag auf Verzicht auf ein Besuchsrecht sei abzuweisen, zumal die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers die Ausübung eines solchen ermöglichten, auch die erstinstanzliche Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge (hypothetisches Nettomonatseinkommen eines Invaliden von Fr. 4'350.--, Notbedarf von Fr. 2'350.--) sei bei einem verfügbaren Betrag von Fr. 2'000.-- nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,

dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Begründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Zustellung des obergerichtlichen Urteils: 17. September 2010) nicht nachgereicht werden kann,

dass somit auf die - keine Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann