Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_723/2007 KI-generiert

Provisional Custody Denial Overturned for Lack of Reasoning

Geschäftsnummer 5A_723/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding precautionary measures in an appellate procedure related to the allocation of parental custody over a minor child. The applicant sought immediate allocation of parental custody rights, but the appellate court dismissed this request, ruling that the measure lacked sufficient justification. The applicant contended that the court's decision failed to provide the necessary reasoning, constituting a breach of the constitutional right to be heard. The applicant's complaint and the subsequent requests for legal aid were examined during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Provisional Custody Denial Overturned for Lack of Reasoning: The applicant sought immediate allocation of parental custody rights, but the appellate court dismissed this request, ruling that the measure lacked sufficient justification. The applicant contended that the court's decision failed to provide the necessary reasoning, constituting a breach of the constitutional right to be heard. The applicant's complaint and the subsequent requests for legal aid were examined during the proceedings.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Abänderung der elterlichen Sorge vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The judgment was rendered according to this procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the context of rejecting the respondent's application for legal aid due to lack of proof of indigence.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited as a standalone article in the final orders, the decision to not levy a court fee (Ziffer 2) is a direct application of cost rules, which in this context aligns with the principle found in Art. 66 LTF regarding court fees for the appeal proceeding.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The decision was issued based on this provision, as the objection concerned an appealable interlocutory decision in a non-patrimonial modification proceeding.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_723/2007

Urteil vom 8. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Appellationsverfahren (Abänderungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Zivilkammer.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung (Ziffer 2) vom 28. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das (in einem Appellationsverfahren betreffend Sorgerechtszuteilung im Abänderungsprozess) ein vorsorgliches Massnahmebegehren des Beschwerdeführers auf sofortige Zuteilung der elterlichen Sorge über den (1993 geborenen) Sohn A.________ an ihn abgewiesen hat,

in die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des Obergerichts, die auf Beschwerdeabweisung schliessen,

in die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien,

in Erwägung,

dass das vorliegende Verfahren, wie in der Aufforderung zur Beschwerdevernehmlassung ausdrücklich erwähnt, die Massnahmeverfügung betreffend elterliche Sorge (Ziffer 2 der obergerichtlichen Verfügung vom 28. November 2007) und damit einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid (im Rahmen eines nicht vermögensrechtlichen Abänderungsprozesses) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zum Gegenstand hat,

dass der Beschwerdeführer die fehlende Begründung in der obergerichtlichen Massnahmeverfügung als Verletzung der aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch abgeleiteten Begründungspflicht rügt,

dass sich diese Rüge als begründet erweist, weil das Obergericht seinen Massnahmeentscheid vom 28. November 2007 nicht begründet hat (zur Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236f.),

dass daran (entgegen der Auffassung des Obergerichts) die Begründung im vorausgegangenen Armenrechtsentscheid vom 6. November 2007 nichts ändert, zumal in der Verfügung vom 28. November 2007 nicht auf den Armenrechtsentscheid verwiesen wird,

dass somit die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2007 aufzuheben ist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält ( BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357),

dass damit das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters), soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, mangels des von Art. 64 Abs. 1 BGG vorausgesetzten Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist,

dass das Urteil im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Präsidentin der Zivilkammer) aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann