Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_722/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Challenge to Supervised Access Cost Allocation

Geschäftsnummer 5A_722/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the regulation of personal contact between a father and his daughter. The father filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court, which had ruled on the costs associated with supervised visits. The court found that the complaint was inadmissible on certain grounds, particularly because the father was not subjected to costs exceeding his initial offer, and therefore lacked standing. The father failed to adequately address the legal reasoning of the prior decision or demonstrate any constitutional violations, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Challenge to Supervised Access Cost Allocation: The father filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court, which had ruled on the costs associated with supervised visits. The court found that the complaint was inadmissible on certain grounds, particularly because the father was not subjected to costs exceeding his initial offer, and therefore lacked standing. The father failed to adequately address the legal reasoning of the prior decision or demonstrate any constitutional violations, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Besuchsrecht Kostenverlegung minderjähriges Kind Kindesschutzkosten verfassungsmässige Anforderung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal because it was inadmissible or insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_722/2014

Urteil vom 17. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ .

Gegenstand

Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung von Kosten für die begleiteten Besuche seiner Tochter nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Kostenregelung als die (Streitgegenstand bildende) Besuchskostenregelung für den Zeitraum vom 14. August 2013 bis zum 28. Dezember 2013 beantrage, im Übrigen sei die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil dem Beschwerdeführer nicht mehr als die von ihm offerierten 50% der Kosten auferlegt worden seien, zumal der Beschwerdeführer keine Kostennachzahlung zu befürchten habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann