Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_722/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Deadline Restoration Grounds

Geschäftsnummer 5A_722/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy concerning a debt enforcement procedure. The individual submitted the complaint late, after the deadline for appeal had passed, claiming that a medical condition prevented timely action. However, the tribunal found insufficient evidence to support the claim of inability to act, resulting in a dismissal of the late appeal and a request for legal aid, which was also rejected. Consequently, the tribunal imposed costs on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Deadline Restoration Grounds: The individual submitted the complaint late, after the deadline for appeal had passed, claiming that a medical condition prevented timely action. However, the tribunal found insufficient evidence to support the claim of inability to act, resulting in a dismissal of the late appeal and a request for legal aid, which was also rejected. Consequently, the tribunal imposed costs on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren verspätete Einreichung Wiederherstellung der versäumten Frist Konkursforderung unentgeltliche Rechtspflege verspätete Kündigung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the manifestly inadmissible appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the manifest lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_722/2011

Urteil vom 19. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. August 2011.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen einen Entscheid vom "30. November 2010" Beschwerde erhoben. Der Eingabe lag kein Entscheid bei. Er wurde in der Folge unter Hinweis auf die Säumnisfolgen angewiesen, den angefochtenen Entscheid nachzusenden. In seiner "Beschwerdeergänzung" vom 11. Oktober 2011 erklärt er unter Beilage des angefochtenen Aktes, gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. August 2011 Beschwerde führen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat überdies am 18. Oktober 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

2. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 6. August 2011 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2011 bis zum 15. August 2011 ( Art. 46 Abs. 1 BGG ) begann die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) am 16. August 2011 zu laufen und endete somit am Donnerstag, 25. August 2011. Die am 3. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde ist damit verspätet.

3. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

3.1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 50 Abs. 1 BGG ).

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet zur Begründung seines Gesuchs, er habe am 16. Dezember 2009 eine Gehirnblutung erlitten und sei nach Aussagen seines Arztes erst ab dem 26. September 2011 wieder verhandlungsfähig gewesen. Er untermauert diese Aussagen einzig mit einem Auszug aus einem "Konsilium Kardiologie", welches indes für die behauptete Prozessunfähigkeit nicht schlüssig ist. Abgesehen davon lag der Beschwerde keine Kopie des ärztlichen Zeugnisses bei, welches die behauptete Prozessunfähigkeit bis zum 26. September 2011 bestätigen würde. Bereits aufgrund dieser Überlegung rechtfertigt es sich nicht, dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist stattzugeben. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er infolge seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, einen Vertreter zu bestellen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Möglichkeit für ihn bestanden hat. Diese Möglichkeit aber schliesst die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG von vornherein aus ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87). Ist kein unverschuldetes Hindernis dargetan, welches den Beschwerdeführer von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist abgehalten hat, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden