Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_721/2025 KI-generiert

Guardianship Dissolution and Damages Appeal

Geschäftsnummer 5A_721/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Guardianship Dissolution and Damages Appeal A guardianship was established for the appellant in Geneva and subsequently transferred to Horgen (Canton Zurich) after her move, with the appellant seeking its dissolution. The Zurich Cantonal Court partially upheld her appeal by instructing the Child and Adult Protection Authority (KESB) Horgen to immediately initiate proceedings for the dissolution of the guardianship, but otherwise rejected the request for immediate dissolution. The Federal Supreme Court dismissed the appellant's further appeal, which requested the dissolution of the guardianship and damages related to AHV pension payments and eviction from her Geneva apartment, on the grounds that the Cantonal Court's decision to order the KESB to initiate dissolution proceedings was an unappealable interim decision, the specific appeal requirements for interim decisions were not met, and the claims for damages were new, unadmitted in the federal proceedings, and functionally fell under the jurisdiction of the Geneva authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Dissolution and Damages Appeal: The Zurich Cantonal Court partially upheld her appeal by instructing the Child and Adult Protection Authority (KESB) Horgen to immediately initiate proceedings for the dissolution of the guardianship, but otherwise rejected the request for immediate dissolution. The Federal Supreme Court dismissed the appellant's further appeal, which requested the dissolution of the guardianship and damages related to AHV pension payments and eviction from her Geneva apartment, on the grounds that the Cantonal Court's decision to order the KESB to initiate dissolution proceedings was an unappealable interim decision, the specific appeal requirements for interim decisions were not met, and the claims for damages were new, unadmitted in the federal proceedings, and functionally fell under the jurisdiction of the Geneva authorities.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde Erwachsenenschutzverfahren Zuständigkeitsgründe Schadenersatzzahlung Räumungsbefehl konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed pursuant to the simplified procedure provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees in consideration of the circumstances.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for declaring the damage claim inadmissible because it was new.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_721/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. August 2025 (PQ250038-O/U).

Sachverhalt:

Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (TPAE) des Kantons Genf errichtete für die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 bzw. 11. September 2023 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB

. Nachdem sie in den Kanton Zürich gezogen war, übernahm die KESB Horgen mit Beschluss vom 9. Januar 2025 die Beistandschaft per 1. März 2025 in unveränderter Form.

Mit hiergegen gerichteter Beschwerde verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies der Bezirksrat Horgen die Beschwerde ab, wies aber die KESB an, innert nützlicher Frist bzw. vor Ablauf der ordentlichen zweijährigen Berichtsperiode die Notwendigkeit der Beistandschaft zu prüfen.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich die KESB Horgen mit Urteil vom 13. August 2025 an, unverzüglich ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft einzuleiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 3. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung der Beistandschaft und Schadenersatz im Zusammenhang mit der direkten Auszahlung ihrer AHV-Rente und der Evakuierung aus ihrer Wohnung im Kanton Genf durch den Service de protection de l'adulte (SPAd).

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil im Zusammenhang mit einer Beistandsangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

). Der mögliche Anfechtungsgegenstand ist indes auf das beschränkt, was durch die Vorinstanz beurteilt wurde (dazu E. 3); sodann sind die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen bei Rückweisungsentscheiden zu beachten (dazu E. 2).

2. Das Obergericht hat festgehalten, dass es die im bezirksrätlichen Verfahren sinngemäss verlangte Aufhebung der Beistandschaft nicht selbst prüfen könne, sondern hierfür zuerst die KESB Horgen funktionell zuständig sei; indes habe die KESB ein betreffendes Verfahren unverzüglich und nicht erst vor Ablauf der Berichtsperiode einzuleiten. Diesbezüglich liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar wäre (

BGE 145 III 42

E. 2.1;

148 IV 155

E. 1.1). Die betreffenden Voraussetzungen werden indes trotz diesbezüglicher Begründungspflicht (

BGE 144 III 475

E. 1.2;

150 III 248

E. 1.2) nicht dargelegt und sie sind auch nicht ersichtlich.

3. Das Schadenersatzbegehren ist neu und damit unzulässig (

Art. 99 Abs. 2 BGG

). Ohnehin wäre das Bundesgericht für dessen Beurteilung funktionell unzuständig; sinngemäss geht es um ein (im Übrigen unbeziffertes) Haftungsbegehren für staatliches Handeln, welches bei den zuständigen Instanzen in Genf zu stellen wäre.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli