Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_721/2008 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Appeal Fee Advance

Geschäftsnummer 5A_721/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant filed a complaint regarding a property claim, appealing a decision made by the Cantonal Court of Lucerne. The Federal Tribunal required the applicant to pay a court fee within a specified non-extendable deadline, which the applicant failed to do despite requesting an extension. Consequently, the Tribunal dismissed the complaint due to non-compliance with the financial requirements set forth, and the applicant incurred legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Pay Appeal Fee Advance: The Federal Tribunal required the applicant to pay a court fee within a specified non-extendable deadline, which the applicant failed to do despite requesting an extension. Consequently, the Tribunal dismissed the complaint due to non-compliance with the financial requirements set forth, and the applicant incurred legal costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung Fristwahrung Eigentumsnachweis nachträglicher Rechtsvorschlag formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The procedural mechanism used by the Tribunal to declare non-admittance due to failure to pay the advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed because the required judicial advance payment was not made by the deadline, as threatened.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_721/2008/don

Urteil vom 12. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann.

Gegenstand

Eigentumsansprache,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (in Gutheissung eines ersten Fristerstreckungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. Oktober 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 15. Dezember 2008 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass ein zweites Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2008 um Erstreckung der Vorschussfrist (bis zum 31. Januar 2009) in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist am 16. Dezember 2008 abgewiesen worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann