Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_72/2020 KI-generiert

Creditor's Untimely Objection to Debt Collection Upheld

Geschäftsnummer 5A_72/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint concerning the timeliness of a legal objection in a debt collection case. The Betreibungsamt Oftringen-Aarburg determined that the appellant's objection was filed late in a case identified as Nr. xxx. The appellant subsequently challenged this ruling at the District Court of Zofingen, which dismissed the appeal. The appellant then appealed to the High Court of the Canton of Aargau, which also dismissed the appeal. The appellant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, reiterating the complaint with content largely matching the previous appeal to the Higher Court, without addressing the findings of the earlier court decision. This case centers on procedural issues related to filing deadlines and the adequacy of legal arguments in appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Creditor's Untimely Objection to Debt Collection Upheld: The Betreibungsamt Oftringen-Aarburg determined that the appellant's objection was filed late in a case identified as Nr. xxx. The appellant subsequently challenged this ruling at the District Court of Zofingen, which dismissed the appeal. The appellant then appealed to the High Court of the Canton of Aargau, which also dismissed the appeal. The appellant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, reiterating the complaint with content largely matching the previous appeal to the Higher Court, without addressing the findings of the earlier court decision. This case centers on procedural issues related to filing deadlines and the adequacy of legal arguments in appeals.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege verspätete Vorbringen Urteilsvollstreckung Hinterlegung der Schuld Konsumkreditwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_72/2020

Urteil vom 17. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oftringen-Aarburg,

1. B.________,

2. C.________.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Januar 2020 (KBE.2019.31).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg fest, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx verspätet Rechtsvorschlag erhoben habe.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Zofingen. Mit Entscheid vom 12. September 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 17. Januar 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht weitgehend wörtlich der Beschwerde an das Obergericht. Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg