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5A_72/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Supervisory Authority Decision on Income Attachment Complaint

Geschäftsnummer 5A_72/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by a cantonal court concerning a debt enforcement matter. The individual contested a lower authority's non-admittance of their complaint related to the calculation of an income garnishment and sought the return of a specific amount of money. The upper court did not engage with the complaint, ruling that the individual's points raised did not constitute a violation of the law or inappropriate actions by the enforcement office. Consequently, the individual's appeal to the higher court was found insufficiently substantiated, leading to the court's decision to reject the appeal without consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Supervisory Authority Decision on Income Attachment Complaint: The individual contested a lower authority's non-admittance of their complaint related to the calculation of an income garnishment and sought the return of a specific amount of money. The upper court did not engage with the complaint, ruling that the individual's points raised did not constitute a violation of the law or inappropriate actions by the enforcement office. Consequently, the individual's appeal to the higher court was found insufficiently substantiated, leading to the court's decision to reject the appeal without consideration.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Aufsichtsbeschwerde Betreibung auf Pfändung Leitverfahren Widerklage Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant, as they were the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_72/2015

Urteil vom 29. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Verteilung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Abrechnung einer Einkommenspfändung samt Begehren des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von Fr. 11'342.55 und auf Nichtausstellung weiterer Verlustscheine) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache weder eine Gesetzesverletzung noch eine Unangemessenheit durch das Betreibungsamt geltend, die von ihm aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen könnten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor den Aufsichtsbehörden sein, sowohl die Frage des Bestandes von Gegenforderungen wie auch diejenige der Verrechenbarkeit mit der Betreibungsforderung seien durch den Richter zu beurteilen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann