Appeal against Refusal of Legal Aid and Imposition of Fee Regarding Provisional Measures; Timeliness and Recusal Issue.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Court of Appeal regarding free legal assistance in a legal matter concerning precautionary measures aimed at protecting a child's assets. The complaint was based on an earlier judgment that denied the request for free legal assistance and imposed a fee. The individual submitted the complaint after the deadline, which made it late and therefore inadmissible. Additionally, a request for recusal of the presiding judge was deemed improper, and the individual was ordered to bear court costs without any compensation for legal expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal of Legal Aid and Imposition of Fee Regarding Provisional Measures; Timeliness and Recusal Issue: The complaint was based on an earlier judgment that denied the request for free legal assistance and imposed a fee. The individual submitted the complaint after the deadline, which made it late and therefore inadmissible. Additionally, a request for recusal of the presiding judge was deemed improper, and the individual was ordered to bear court costs without any compensation for legal expenses.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to tardiness (simplified procedure).
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant who lost the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_72/2014
Urteil vom 30. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend Schutz des Kindesvermögens abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 200.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal weder die vom Beschwerdeführererhobene Strafanzeige noch die Mitwirkung an früheren Entscheiden noch die Tatsache, dass der abgelehnte Bundesrichter aus dem Kanton Bern stammt, geeignet sind, diesen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass die Verfügung des Obergerichts vom 2. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 27. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann