Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_719/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Suspension of Compulsory Placement Proceedings Due to Lack of Irreparable Harm and Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 5A_719/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint regarding a decision related to a coercive measure of freedom deprivation. The complaint was filed following the suspension of an ongoing procedure to find a suitable institution for the petitioner, ensuring they would receive supervised care and controlled medication. The court examined whether the petitioner had sufficiently demonstrated that the decision caused an irremediable legal disadvantage, as required for the admissibility of appeals under relevant articles of law. Ultimately, the court found that the petitioner's arguments did not adequately address the underlying reasoning of the administrative decision, leading to the dismissal of the appeal for lack of proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Suspension of Compulsory Placement Proceedings Due to Lack of Irreparable Harm and Inadequate Substantiation: The complaint was filed following the suspension of an ongoing procedure to find a suitable institution for the petitioner, ensuring they would receive supervised care and controlled medication. The court examined whether the petitioner had sufficiently demonstrated that the decision caused an irremediable legal disadvantage, as required for the admissibility of appeals under relevant articles of law. Ultimately, the court found that the petitioner's arguments did not adequately address the underlying reasoning of the administrative decision, leading to the dismissal of the appeal for lack of proper justification.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung Zwischenentscheid administrative Versorgung Anstaltsaufenthalt Verfassung nicht wiedergutzumachender Nachteil Zwangsmedikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be processed due to lack of substantiation (reasoning).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a reasoned appeal submission.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to classify the challenged decision as an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_719/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. September 2012.

Nach Einsicht

in die vorgenannte Verfügung, mit der ein Beschwerdeverfahren wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung bis auf Weiteres sistiert bleibt,

in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. September 2012,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 24. September 2012 bis auf Weiteres sistiert worden ist, um für die Beschwerdeführerin eine betreute Institution mit einer kontrollierten medikamentösen Therapie ausfindig zu machen, und die verfügende Behörde davon ausgeht, dass eine entsprechende Lösung innert einiger Wochen gefunden werden sollte,

dass es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn er für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe darzulegen hat, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein entsprechender Nachteil erwächst, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1),

dass sich der Eingabe der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Angaben entnehmen lassen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form anhand der Erwägungen dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass sich die Beschwerdeführerin nicht in erkennbarer Weise mit den die Verfügung tragenden Erwägungen auseinandersetzt und nicht erörtert, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat,

dass somit insgesamt auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden