Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_719/2011 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_719/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against an individual and a debt collection office regarding a notice of seizure. The complainant sought to contest a decision from a higher court concerning a request for free legal assistance, which had been denied. Despite being instructed to pay a court cost advance within a strict deadline, the complainant failed to do so, submitting a further request for reconsideration instead, which lacked a valid justification. Consequently, the court decided not to admit the complaint due to the failure to meet the financial requirements and assigned costs to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The complainant sought to contest a decision from a higher court concerning a request for free legal assistance, which had been denied. Despite being instructed to pay a court cost advance within a strict deadline, the complainant failed to do so, submitting a further request for reconsideration instead, which lacked a valid justification. Consequently, the court decided not to admit the complaint due to the failure to meet the financial requirements and assigned costs to the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Kündigungsfrist unentgeltliche Rechtspflege verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_719/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 17. November 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. Dezember 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, womit sie u.a. sinngemäss um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung ersucht,

dass auf diese weitere Eingabe jedoch nicht einzutreten ist, weil sie keine nachvollziehbare Begründung enthält,

dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen sowie die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann