Guardianship Extension Appeal Moot Due to Death of Protected Person
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the guardianship arrangement for E., who was under a representation guardianship for administrative matters and financial management, established by the Family Court Kulm in February 2017, with B. and C. appointed as guardians. In February 2019, the Family Court Kulm extended the guardians' responsibilities to include care and medical support, prompting A. to challenge this decision by requesting the appointment of themselves or a neutral third person as guardian. The Cantonal Court of Aargau rejected A.'s appeal in July 2019. Subsequently, A. appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision. However, after E.'s death in October 2019, A. addressed the procedural implications of the case becoming moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Extension Appeal Moot Due to Death of Protected Person: and C. appointed as guardians. In February 2019, the Family Court Kulm extended the guardians' responsibilities to include care and medical support, prompting A. to challenge this decision by requesting the appointment of themselves or a neutral third person as guardian. The Cantonal Court of Aargau rejected A.'s appeal in July 2019. Subsequently, A. appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision. However, after E.'s death in October 2019, A. addressed the procedural implications of the case becoming moot.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal proceedings should be discontinued because the matter became moot due to the death of the person concerned.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG and Art. 72 BZP for the apportionment of costs based on the hypothetical outcome.
Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG and Art. 72 BZP for the apportionment of costs based on the hypothetical outcome.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_718/2019
Urteil vom 22. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
E.________ selig,
vormals betroffene Person.
Gegenstand
Änderung einer Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 18. Juli 2019 (XBE.2019.29).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die Kinder von E.________, für welche das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 2. Februar 2017 für die administrativen Belange eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtete und B.________ sowie C.________ als Beistände einsetzte.
Gestützt auf ein Ersuchen der Beistände erweiterte das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 19. Februar 2019 deren Aufgaben auf den Bereich der Betreuung und medizinischen Versorgung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und verlangte die Einsetzung von sich selbst oder eventuell einer neutralen Drittperson als Beistand. Mit Entscheid vom 18. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Einsetzung von sich selbst oder eventuell einer neutralen Drittperson als Beistand.
Am 24. Oktober 2019 verstarb E.________.
Mit Schreiben vom 18. November 2019 liess sich der Beschwerdeführer zu den Folgen der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vernehmen.
Erwägungen:
1. Mit dem Hinschied der von der Beistandschaft betroffenen Person ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).
2. Die Kosten sind mit kurzer Begründung nach dem hypothetischen Ausgang des Verfahrens zu verteilen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).
In der Sache ging es um die Frage, ob zu Recht die Patientenverfügung der Betroffenen vom 16. Oktober 2016 für ungültig erklärt und die Beistandschaft auf die persönliche Fürsorge erweitert wurde. Bei der Verneinung der Urteilsfähigkeit von E.________ stützten sich die kantonalen Gerichte auf die Einschätzung des früheren Hausarztes Dr. F.________, die Aussagen des späteren Hausarztes Dr. G.________ und auf die Untersuchung des anschliessenden Hausarztes Dr. H.________. Sodann führte das Obergericht an, dass die Betroffene bereits bei der Anhörung durch die Fachrichterin am 9. Januar 2017 dem Gespräch nicht wirklich habe folgen und keine klaren Antworten habe geben können, wobei im anschliessenden Gespräch die Kinder den Eindruck bestätigt und erklärt hätten, dass sie an einer mittelgradigen Demenz leide. Anlässlich der Anhörung am 20. September 2018 habe sich dann eine deutlich fortgeschrittene Desorientierung gezeigt. Daraus schlossen die kantonalen Instanzen, dass die Betroffene bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite der Anordnung abzuschätzen.
Beschwerdeweise wurden namentlich die übereinstimmenden Aussagen und Einschätzungen der Ärzte in Abrede gestellt, Interessenkonflikte der Geschwister geltend gemacht und eine Gesundheitsgefährdung der Betroffenen behauptet. Aus den Ausführungen ergibt sich jedoch weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch das Obergericht. Es ist davon auszugehen, dass die Abteilung die Beschwerde mutmasslich abgewiesen hätte, soweit sie darauf eingetreten wäre.
3. Nach dem Gesagten sind die (zufolge Gegenstandslosigkeit reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da mit Blick auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Beschwerdeverfahren 5A_718/2019 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, sowie der KESB Kulm schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli