Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_718/2012 KI-generiert

Challenge to Non-Admission of Appeal in Debt Collection Proceeding

Geschäftsnummer 5A_718/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Obergericht (Higher Court) of the Canton of Zug, where the court did not entertain a challenge regarding a notification of an enforcement request in a debt collection matter. The complainant contended that this notification was not appropriately issued by the concerned authority. The Federal Tribunal examined the case and found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the legal considerations outlined by the lower court, leading to a dismissal of the complaint. Consequently, the complainant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Non-Admission of Appeal in Debt Collection Proceeding: The complainant contended that this notification was not appropriately issued by the concerned authority. The Federal Tribunal examined the case and found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the legal considerations outlined by the lower court, leading to a dismissal of the complaint. Consequently, the complainant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Mitteilung des Verwertungsbegehrens Inkasso Eröffnung des Entscheids verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to a lack of justification (Art. 42 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_718/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

x.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Freiburg,

vertreten durch das kantonale Sozialamt, Unterhaltsbeiträge, Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________,

Gegenstand

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2012.

Nach Einsicht

in den vorgenannten Beschluss, mit dem das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ nicht eingetreten ist,

in die Beschwerde vom 28. September 2012 gegen diesen Beschluss,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, die der Beschwerdeführer anfechten wolle, sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ nicht erlassen worden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass sich der Beschwerdeführer nicht in erkennbarer Weise mit der den Beschluss tragenden Erwägung auseinandersetzt und nicht erörtert, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat,

dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden