Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_717/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Compulsory Placement Case

Geschäftsnummer 5A_717/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual who had been involuntarily placed under custodial care by medical authorities. Following her placement, she filed an appeal against this decision but failed to appear at a scheduled court hearing, despite being formally summoned and having informed the institution housing her that she was aware of the summons. As a result of her absence, the court decided to discontinue the appeal process. The individual subsequently appealed this dismissal to a higher court, which found the appeal to be insufficiently substantiated and chose not to proceed with it, thereby upholding the earlier decision without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, Art. 72 KESG, Art. 39 Abs. 1 VRPG, Art. 234 Abs. 2 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Compulsory Placement Case: Following her placement, she filed an appeal against this decision but failed to appear at a scheduled court hearing, despite being formally summoned and having informed the institution housing her that she was aware of the summons. As a result of her absence, the court decided to discontinue the appeal process. The individual subsequently appealed this dismissal to a higher court, which found the appeal to be insufficiently substantiated and chose not to proceed with it, thereby upholding the earlier decision without imposing court costs.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Parteianhörung Eröffnung des Entscheids substantiierte Begründung Vorladung formelle Verfahrenseinstellung Aufenthaltsanweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected as inadmissible based on the simplified procedure provision due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_717/2018

Urteil vom 4. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Leitender Arzt.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. August 2018 (KES 18 552).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Verfügung vom 27. Juli 2018 wurde A.________ fürsorgerisch untergebracht.

Infolge ihrer Beschwerde vom 2. August 2018 lud sie das Obergericht des Kantons Bern mit Vorladung vom 7. August 2018 zur Verhandlung vom 9. August 2018, unter Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und unter Androhung der Folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben.

A.________ erschien nicht zur Verhandlung. Mit Schreiben vom 9. August 2018 bestätigte die Institution, in welcher sie zur Zeit untergebracht ist, dass sie Kenntnis von der Vorladung hatte und auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht bereit gewesen sei, diese entgegenzunehmen und an der Verhandlung zu erscheinen.

In der Folge schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 39 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 234 Abs. 2 ZPO ab.

Gegen die Abschreibungsverfügung hat A.________ beim Bundesgericht mit Datum vom 14. August 2018 und Postaufgabe am 3. September 2018 eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf der angefochtenen Verfügung die Wortfolge "U.________, 14.8.18, A.________, Einsprache!" angebracht ist. Daraus lässt sich weder ersehen, worauf die Beschwerde gerichtet ist (Bestreitung der Zustellung der Vorladung; Wiederholung der Verhandlung; Bestreitung der Rechtmässigkeit der Verfahrensabschreibung; Entlassung aus der Unterbringung; ggf. andere Beschwerdeinhalte), noch erfolgt eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit der Abschreibungsbegründung des angefochtenen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem unterbringenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli