Federal Supreme Court Refuses Appeal on Debt Enforcement and Recusal Motions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the complainant filed a complaint against a company's actions related to a payment order and sought to challenge the decisions made by lower authorities regarding a request to disqualify a judge and a debt enforcement officer. The higher court subsequently reviewed the issue of whether the lower court's decisions were appropriately justified, including the complainant's requests for an extension of the appeal deadline and for free legal assistance, ultimately concluding that the appeal lacked sufficient grounds and should not be admitted. The complainant was also held responsible for court costs due to the nature of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Debt Enforcement and Recusal Motions: The higher court subsequently reviewed the issue of whether the lower court's decisions were appropriately justified, including the complainant's requests for an extension of the appeal deadline and for free legal assistance, ultimately concluding that the appeal lacked sufficient grounds and should not be admitted. The complainant was also held responsible for court costs due to the nature of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation and was deemed abusive, leading to non-admittance under this provision.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_717/2014
Urteil vom 18. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Zahlungsbefehl etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde und nach am 1. September 2014 erfolgter Abweisung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten dieser Behörde) auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter (untere SchK-Aufsichtsbehörde) sowie gegen den Betreibungsbeamten von Z.________ ebenso wenig eingetreten ist wie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl und Sistierung),
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten falle in die Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde, das Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter sei nicht genügend begründet und wäre ausserdem verspätet, für die behauptete Befangenheit fehle es im Übrigen an Anhaltspunkten, hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung der Verfahrenssistierung enthalte die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden ohnehin keine Sistierung rechtfertigen, Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG seien keine ersichtlich,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt verbessert werden kann,
dass der Beschwerdeführer überdies allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann