Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_716/2024 KI-generiert

Debtor's Challenge to Insufficiently Substantiated Appeal in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_716/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant challenged an enforcement order related to the execution of a seizure at the District Court of Meilen, which dismissed the complaint on August 6, 2024. The complainant then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which declined to accept the appeal due to insufficient reasoning on October 1, 2024. The complainant proceeded to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal on October 21, 2024, arguing that the Higher Court did not properly address his arguments and violated his legal protections according to specific articles of the Swiss Constitution and the European Convention on Human Rights. However, the Federal Tribunal noted that the complainant failed to adequately demonstrate how the Higher Court erred in its judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Insufficiently Substantiated Appeal in Debt Enforcement Proceedings: The complainant then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which declined to accept the appeal due to insufficient reasoning on October 1, 2024. The complainant proceeded to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal on October 21, 2024, arguing that the Higher Court did not properly address his arguments and violated his legal protections according to specific articles of the Swiss Constitution and the European Convention on Human Rights. However, the Federal Tribunal noted that the complainant failed to adequately demonstrate how the Higher Court erred in its judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorführbefehl (Pfändungsvollzug) Schuldbetreibung konnexe Verfahren mangelnder Solvenznachweis substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President dismissed the appeal in the simplified procedure due to the insufficient reasoning in the appeal submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_716/2024

Urteil vom 30. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Wilhofstrasse 1, Postfach, 8125 Zollikerberg,

B.________ AG.

Gegenstand

Vorführbefehl (Pfändungsvollzug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Oktober 2024 (PS240166-O/U).

Erwägungen:

1. Am 10. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen Beschwerde gegen einen Vorführbefehl. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2024 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe sich nicht substantiell mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Der Rechtsschutz sei ihm verweigert worden. Er beruft sich auf Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Bei all dem zeigt er jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf seine Beschwerde an das Obergericht auf, weshalb diese den Begründungsanforderungen genügt hätte, und er legt nicht dar, dass das Obergericht überspannte Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Vorführbefehl und das Urteil des Bezirksgerichts sowie angeblich gegen den Beschwerdeführer ergriffene Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung elektronischer Geräte). Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg