Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_716/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Payment Order and Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_716/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision from the cantonal court regarding a payment order and sought to disqualify both the lower supervisory authority and a bailiff on grounds of alleged bias. The cantonal court had dismissed the appellant's requests, stating that the bias claim lacked sufficient justification and was also untimely. Additionally, the court found that the appellant failed to effectively argue for the suspension of proceedings and that the reasons provided for the appeals did not warrant such a suspension. The appellant later sought an extension for the appeal deadline and requested free legal aid, both of which were denied due to the apparent lack of merit in the appeal and the failure to meet legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 22 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Payment Order and Debt Enforcement Proceedings: The cantonal court had dismissed the appellant's requests, stating that the bias claim lacked sufficient justification and was also untimely. Additionally, the court found that the appellant failed to effectively argue for the suspension of proceedings and that the reasons provided for the appeals did not warrant such a suspension. The appellant later sought an extension for the appeal deadline and requested free legal aid, both of which were denied due to the apparent lack of merit in the appeal and the failure to meet legal requirements.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Einstellung des Konkursverfahrens Zahlungsauftrag verspätetes Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the dispositive to deny entry into the merits of the appeal due to abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to deny entry into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_716/2014

Urteil vom 18. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Zahlungsbefehl etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde und nach am 1. September 2014 erfolgter Abweisung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten dieser Behörde) auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter (untere SchK-Aufsichtsbehörde) sowie gegen den Betreibungsbeamten von Z.________ ebenso wenig eingetreten ist wie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl und Sistierung),

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten falle in die Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde, das Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter sei nicht genügend begründet und wäre ausserdem verspätet, für die behauptete Befangenheit fehle es im Übrigen an Anhaltspunkten, hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung der Verfahrenssistierung enthalte die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden ohnehin keine Sistierung rechtfertigen, Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG seien keine ersichtlich,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt verbessert werden kann,

dass der Beschwerdeführer überdies allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann