Appeal Against Compulsory Institutionalization for Welfare Reasons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the petitioner contested a decision by the cantonal appellate commission regarding an involuntary commitment due to psychiatric issues. The original ruling from the local authority mandated her admission to a residential facility for an indefinite period, citing concerns about her health and safety due to her unwillingness to accept necessary medical care. Despite previous hospitalizations and extensive outpatient treatment, her lack of insight into her condition led to fears for her well-being if discharged. The petitioner argued against the appropriateness of the commitment and requested a hearing, but ultimately failed to demonstrate any legal violations in the prior judgments or provide evidence that contradicted the expert assessments supporting her continued detention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 99 Abs. 1 BV; Appeal Against Compulsory Institutionalization for Welfare Reasons: The original ruling from the local authority mandated her admission to a residential facility for an indefinite period, citing concerns about her health and safety due to her unwillingness to accept necessary medical care. Despite previous hospitalizations and extensive outpatient treatment, her lack of insight into her condition led to fears for her well-being if discharged. The petitioner argued against the appropriateness of the commitment and requested a hearing, but ultimately failed to demonstrate any legal violations in the prior judgments or provide evidence that contradicted the expert assessments supporting her continued detention.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for dispensing with the collection of costs in this specific case, and implicitly confirmed by its inclusion in the dispositive orders.
Although extensively cited in the reasoning (E. 2.3) regarding the inadmissibility of challenging factual findings without substantiation, it is not explicitly cited in the final numbered orders of the dispositive (1, 2, 3). Therefore, it is excluded based on the strict rule requiring explicit citation in the dispositive.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_716/2008/bnm
Urteil vom 24. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 1. Oktober 2008.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen das Urteil der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 1. Oktober 2008, mit dem ein Rekurs gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin von Bern vom 16. September 2008 abgewiesen wurde, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung wegen ... auf unbestimmte Zeit in das Wohnheim A.________ eingewiesen hatte. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Entlassung aus dem Heim. Zudem verlangt sie nach einer mündlichen Verhandlung.
2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BV ).
2.2 Laut dem angefochtenen Entscheid, der sich diesbezüglich auf ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Mai 2004 und das Ergänzungsgutachten vom 21. November 2006 stützt, leidet die Beschwerdeführerin an einer ... mit zunehmendem Residuum sowie an einer die Behandlung mit Insulin erheischenden Diabetes. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei ab dem 29. September 2008 auf das Wohnheim A.________ übertragen worden. Zuvor sei die Beschwerdeführerin bis am 27. August 2007 in der Klinik B.________ hospitalisiert gewesen und im Anschluss daran mit einer maximal umfangreichen ambulanten Behandlung in ihre eigene Wohnung ausgetreten. Kurze Zeit danach habe das ambulante Betreuungskonzept unter anderem aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Mitarbeit dekompensiert "mit resultierender quasi somatischer Vitalgefährdung", weshalb es zu einer erneuten Einweisung gekommen sei. Während des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin krankheitsuneinsichtig gezeigt. Sie habe wichtige Abklärungsuntersuchungen betreffend Herz/Kreislauf und auch oft die für die Genesung notwendige Pflege/Ruhestellung und im weiteren Verlauf das notwendige Tragen einer Beinschiene verweigert. Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor keine Einsicht in die Notwendigkeit pflegerischer und medizinischer Massnahmen. Die Vorinstanz gelangt des weiteren zum Schluss, wie die Vergangenheit, insbesondere auch der Bericht der Klinik B.________ vom 20. August 2008 zeige, habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Einsicht in die Krankheit jedes Mal, wenn sie allein gelebt habe, trotz maximaler ambulanter Betreuung, früher oder später in Lebensgefahr geschwebt. Damit sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bald wieder vital gefährdet sei, falls sie in ein ambulantes Setting entlassen werde. Eine Entlassung komme damit nicht in Frage. Ferner erachtete die Vorinstanz das Wohnheim als geeignete Anstalt, da sie der Beschwerdeführerin die notwendige medizinisch pflegerische Betreuung gewährleisten könne.
2.3 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, ihr fehlendes Einverständnis mit der Massnahme hervorzuheben und zu betonen, dass eine ambulante Behandlung ausreiche, obwohl das Obergericht etwas anderes festgestellt hat. Sodann behauptet sie, die ... nicht nachgewiesen, obwohl die berücksichtigten psychiatrischen Gutachten davon ausgehen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Abstellen auf diese Gutachten Bundesrecht verletzt. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann in der Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung, keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz angehört. Sie hat keinen Anspruch, im Verfahren vor Bundesgericht nochmals angehört zu werden. Von der Erhebung von Kosten ist im konkreten Fall abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden