Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_715/2013 KI-generiert

Creditor Challenge to Execution Costs in Debt Collection Proceeding Over Postage Fee

Geschäftsnummer 5A_715/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the costs associated with a payment order issued by a municipal debt collection office in Switzerland, initiated by one company against another for an owed amount. The initiating company contested the costs imposed by the debt collection office, specifically seeking to lower the postal fee for the delivery of the payment order. Following the rejection of their complaints by the lower court and subsequently the higher cantonal court, the initiating company escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of the postal charge. The tribunal focused on the legal basis for the cost calculations related to the debt collection process and the appropriateness of the fees charged.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor Challenge to Execution Costs in Debt Collection Proceeding Over Postage Fee: The initiating company contested the costs imposed by the debt collection office, specifically seeking to lower the postal fee for the delivery of the payment order. Following the rejection of their complaints by the lower court and subsequently the higher cantonal court, the initiating company escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of the postal charge. The tribunal focused on the legal basis for the cost calculations related to the debt collection process and the appropriateness of the fees charged.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Inkasso Gebührenzahlung Postdienst Kostenberechnung Ertrag Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

5A_502/2023 (2024-03-20)
Debtor's Appeal on Enforcement Costs and Loss Certificate Fees
«…seinladung auf dem Betreibungsamt zuzustellen ( BGE 138 III 25 E. 2.1; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.2.1; 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Zugleich hat es aber auch festgehalten, dass es…»
5A_471/2021 (2022-01-03)
Cost Advance for Debt Enforcement Proceedings: Fee Calculation and Review
«…V SchKG ) in Gestalt der Posttaxen von Fr. 8.-- (Postzustellung "Betreibungsurkunde"; BGE 138 III 25 E. 2.2.1; Urteil 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2) einerseits und Fr. 5.30 (Postzustellung "Einschreiben"; BGE 130 III 387 E. 4) andererse…»
5A_744/2018 (2018-12-28)
Debtor Challenge to Postal Delivery Costs and Collection Invitation in Debt Enforcement
«…sttaxe für die Zustellung des Zahlungsbefehls als "Betreibungsurkunde" beträgt seit dem 1. April 2011 Fr. 8.-- (Urteile 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3). 3.3. S…»
TDSIO LP 18 855 (2018-07-20) · vs
Challenge to Seizure Notice and Collection Fees for Unpaid Health Insurance Premium
«…rêts du Tribunal fédéral 5A_698/2016, du 6 décembre 2016, consid. 2.3., 5A_49/2014, du 18 février 2014, consid. 2.2. et 5A_715/2013, du 28 novembre 2013, consid. 2.2.), qui se réfère à l’occasion à l’Information n° 8 de l’Office fédéral de la justice,…»
5A_698/2016 (2016-12-06)
Debtor Challenge to Postal Delivery Fee in Debt Enforcement Action
«…t (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.1 S. 27; 136 III 155 E. 3.3.2 S. 158; Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). 2.4. Die weiteren Auslagen von Fr. 5.30 für die eingeschriebene Rücksendung des Zahlung…»
PS140183 (2014-08-28) · zh
Creditor's Appeal on Debt Enforcement Service Costs Dismissed; Frivolous Litigation Sanctioned
«…t vom Betreibungsamt überwälzt werden können (BGer 5A_49/2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 25 E. 2.2.1 sowie BGer 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E.2.2). In BGer 5A_715/2013 vom 28. November 2013 wies das Bundesge- richt die jetzige Beschwerde…»
PS140183 · zh
Creditor Challenge of Enforcement Document Postal Fee Upheld as Frivolous
«…t vom Betreibungsamt überwälzt werden können (BGer 5A_49/2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 25 E. 2.2.1 sowie BGer 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E.2.2). In BGer 5A_715/2013 vom 28. November 2013 wies das Bundesge- richt die jetzige Beschwerde…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_715/2013

Urteil vom 28. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11 .

Gegenstand

Betreibungskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. September 2013 (PS130135-O/U).

Sachverhalt:

A. In der auf Begehren der X.________ AG gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. yyy über eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst Zinsen und Kosten erliess das Betreibungsamt Zürich 11 am 2. Juli 2013 den Zahlungsbefehl. Es legte die Kosten auf Fr. 103.-- fest.

B. Dagegen gelangte die X.________ AG an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und verlangte die Kosten des Zahlungsbefehls auf Fr. 90.-- festzusetzen und weitere Auslagen gesondert aufzuführen. Gegen die vom Betreibungsamt daraufhin erstellte detaillierte Kostenrechnung erhob die X.________ AG ebenfalls Beschwerde, wobei sie die Herabsetzung der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- verlangte. Die untere Aufsichtsbehörde vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 ab. Mit Urteil vom 24. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Eingabe vom 28. September 2013 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen die Herabsetzung der für die Zustellung des Zahlungsbefehls in Rechnung gestellten Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.--.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Als Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides zu ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteil 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 III 155 ).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ).

2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls.

2.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Dem Betriebenen steht - ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis - kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl zu, was das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Betriebenen, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegen zu nehmen. Der Versuch, den Zahlungsbefehl mittels einer Abholungseinladung auf dem Amt zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf welche Weise das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorgehen will, entscheidet es im konkreten Fall. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen der Gläubiger zu wahren ( BGE 138 III 2 E. 21 S. 27; 136 III 155 E. 3.1 S. 156).

Soweit die Beschwerdeführerin einmal mehr auf der vorgängigen Zustellung einer Abholungseinladung besteht und dabei insbesondere das dem Amt zustehende Ermessen ausblendet, ist sie an die angeführte Rechtsprechung - die zudem sie im konkreten Fall betroffen hat - zu erinnern. Darauf ist nicht zurückzukommen. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nicht auszumachen.

2.2. Die Kostenrechnung des Amtes für die hier in Frage stehende Betreibung setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 90.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls, die Zustelltaxe gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 8.-- und der Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 5.--.

Die Beschwerdeführerin stellt den Grundsatz nicht in Frage, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG alle Auslagen des Amtes zu decken sind. Sie wendet sich denn auch einzig gegen die Zustelltaxe von Fr. 8.---. Das Amt hat der Betriebenen den Zahlungsbefehl durch einen Angestellten zustellen lassen, in welchem Fall die dadurch eingesparte Posttaxe als Auslage gilt ( Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG ). Wenn die Beschwerdeführerin nun auch vor Bundesgericht darauf besteht, dass diese Taxe nur Fr. 5.-- betragen dürfe, lässt sie ausser Acht, dass seit dem 1. April 2011 der diesbezügliche Ansatz Fr. 8.-- beträgt (vgl. Information Nr. 8 vom 11. März 2011 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Bundesamt für Justiz, an die kantonalen Aufsichtsbehörden betreffend Anpassung der Dienstleistung "Betreibungsurkunde [BU]" durch die Schweizerische Post). Auf diesen Umstand ist sie von beiden kantonalen Instanzen bereits hingewiesen worden. Zudem vermengt sie die von der Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls, welche solche des Amtes sind, mit den Auslagen, welche diese an einen Dritten zu leisten hat (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.2 S. 158). Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante