Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_715/2011 KI-generiert

Daughter and Mother v. Child Protection Guardianship Continuation

Geschäftsnummer 5A_715/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a mother and her daughter regarding the continuation of a guardianship measure instituted by the social services due to significant relationship issues that arose in 2008. Following various placements and a temporary withdrawal of custody, the mother and daughter sought to dissolve this guardianship. After their requests for free legal aid and the lifting of the guardianship were dismissed by the relevant authorities, they appealed to a higher court. The higher court upheld the guardianship, citing a lack of substantial improvement in their relationship and the necessity of continued support. The case escalated to the Federal Tribunal, which examined the legality of the previous decisions and the eligibility for free legal aid as they sought to challenge the ongoing guardianship arrangement.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 14 BZP, Art. 19 Abs. 1 ZGB, Art. 304 ZGB; Daughter and Mother v. Child Protection Guardianship Continuation: Following various placements and a temporary withdrawal of custody, the mother and daughter sought to dissolve this guardianship. After their requests for free legal aid and the lifting of the guardianship were dismissed by the relevant authorities, they appealed to a higher court. The higher court upheld the guardianship, citing a lack of substantial improvement in their relationship and the necessity of continued support. The case escalated to the Federal Tribunal, which examined the legality of the previous decisions and the eligibility for free legal aid as they sought to challenge the ongoing guardianship arrangement.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Familienvormundschaft Schutz der Familie tatsächliche Begründung Kindesunterbringung Kindesschutzverfahren Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 BGG

Cited as a procedural basis for the appeal against a final decision from the last cantonal instance.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish the principle that the Federal Tribunal is generally bound by the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the context of the strict requirement for substantiating complaints regarding fundamental rights violations, which affects the admissibility of the appeal.

Art. 113 BGG

Used to state that the subsidiary constitutional appeal will not be considered.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the overall assessment of the appeal's admissibility based on the required content.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (Beschwerdeführerin 1).

Art. 66 Abs. 5 BGG

Used to specify that the costs are imposed solely on the mother (Beschwerdeführerin 1) because the daughter is not yet of age.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal's jurisdiction over appeals concerning child protection measures related to civil law.

Art. 75 BGG

Cited as a procedural basis for the appeal against a final decision from the last cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Used to confirm the mother's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Cited as a procedural basis for the appeal against a final decision from the last cantonal instance.

Art. 95 BGG

Cited in the context of the grounds for challenging factual findings (i.e., violation of a constitutional provision).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the requirement that a factual error must be decisive for the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

ZK1 2024 71 (2024-12-18) · gr
Mother's Appeal Against Child Protection and Custody Orders Dismissed
«…ufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (BGer 5C.137/2006 v. 23.8.2006 E. 1; 5A_715/2011 v. 31.1.2012 E. 2; 5A_981/2018 v. 29.1.2019 E. 3.3.2.1). Ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bejaht werden…»
XBE.2023.85 (2024-03-28) · ag
Child Protection Measure Continuation Upheld Despite Mother's Appeal
«…laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2011 E. 2). Ein Abänderungsgrund liegt darüber hinaus auch vor, wenn sich die Verhältnisse nicht wie ang…»
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Parents' administrative and medical neglect justifies expanded child protective services.
«…laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine erhebli- che Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Er…»
C1 22 132 (2022-10-18) · vs
Mother's Appeal Against Suspension of Parental Rights Post-Acquittal
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«…. Diese allgemeine Re- gel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGer 5A_981/2018 v. 29.1.2019, E. 3.3.2.1; 5A_715/2011 v. 31.1.2012, E. 2; 5A_339/2009 v. 29. Sep- tember 2009, E. 3.1 m.w.H.; 5C.137/2006 v. 23. August 2006, E. 1). Jede Abä…»
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«…e schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (Urteile des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. Au- gust 2006, E. 1; 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012, E. 2; 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1). Ob eine erhebliche Veränderung der Verhältniss…»
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«…us und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände (Urteil 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerze…»
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«…allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteile 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3.2.1; 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2; 5A_339/2009 vom 29. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; 5C.137/2006 vom 23. August 2006 E. 1…»
2020.04.01.vv.6 (2020-04-01) · bl
Child Support Misappropriation Upheld
«…laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Erme…»
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«…laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Erme…»
ZK1 2019 121 (2020-02-05) · gr
In re: Parental Rights Termination Appeal
«…tz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 8 zu Art. 313 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. August 2006, E. 1; 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012, E. 2; 5A_981/2018 vom 29. Janu- ar 2019, E. 3.3.2.1). Ob eine erhebliche Veränderung der Verhältni…»
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5A_981/2018 (2019-01-29)
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«…ion et doivent donc être " optimisées " à intervalles réguliers jusqu'à ce que leurs effets les rendent inutiles (arrêt 5A_715/2011 du 31 janvier 2012 consid. 2 et les références citées; MEIER, op. cit., loc. cit., et n° 5 ad art. 313 CC ). Si une me…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_715/2011

Urteil vom 31. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber V. Monn.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Z.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bezirksrat A.________.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2011.

Sachverhalt:

A. A.a X.________ (geb. 1953) ist die nicht verheiratete Mutter von Z.________ (geb. 1994). Im Jahr 2008 kam es zu erheblichen Beziehungsproblemen zwischen Mutter und Tochter. Ab dem 4. Oktober 2008 hielt sich Z.________ bei einer Time-out-Familie in A.________ auf.

A.b Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 errichtete die Sozialbehörde der Gemeinde B.________ über Z.________ zunächst eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB . Die Beiständin erhielt den Auftrag, das Kind in seiner Erziehung und Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen, soweit notwendig die Besuchskontakte zu den Eltern zu regeln und zu überwachen sowie die Lehrstellensuche in Kooperation mit den Pflegeeltern und der Schule zu fördern und zu überwachen.

A.c Von einer zweiten Pflegefamilie war Z.________ Ende April 2009 weggelaufen. Zunächst bei der Familie einer Schulkollegin, ab Ende Juli 2009 in einem sozialpädagogischen Zentrum für junge Frauen untergebracht, wurde sie am 18. Mai 2010 notfallmässig in die Klinik C.________ in A.________ eingewiesen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 entzog die Sozialbehörde B.________ X.________ im Sinne einer vorläufigen Massnahme die Obhut über ihre Tochter.

A.d Nachdem Z.________ auf eigenen Wunsch und mit dem Einverständnis der Mutter nach Hause zurückgekehrt war, ersuchten die beiden die Sozialbehörde B.________ um Aufhebung der Beistandschaft unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Anwaltes. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hob die Sozialbehörde B.________ den Obhutsentzug auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mit Entscheid vom 4. November 2010 mangels Nachweises der Bedürftigkeit und Notwendigkeit einer Verbeiständung ab. Am 23. November 2010 wies die Sozialbehörde B.________ auch das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft ab.

B. In beiden Angelegenheiten gelangten X.________ und Z.________ darauf an den Bezirksrat A.________ und ersuchten für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 25. März 2011 vereinigte der Bezirksrat die Verfahren. Das Rechtspflegegesuch wies er mangels Bedürftigkeit ab, ebenso die Beschwerde gegen den Entscheid der Sozialbehörde B.________ vom 23. November 2010 betreffend die Beistandschaft.

C. Am 8. April 2011 legten X.________ und Z.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen den Beschluss des Bezirksrates A.________ vom 25. März 2011 ein. Für das Berufungsverfahren ersuchten sie wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In einem selbständig eröffneten Beschluss vom 18. Juli 2011 wies das Obergericht das Gesuch mangels Bedürftigkeit der Mutter ab und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2011 ab (Urteil 5A_617/2011).

D. Nachdem der Kostenvorschuss bezahlt worden war, nahm das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung an die Hand und wies sie mit Urteil vom 8. September 2011insoweit ab, als damit die Aufhebung der Beistandschaft verlangt wurde. Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor der Sozialbehörde B.________ und dem Bezirksrat A.________ hiess es die Berufung hingegen gut. Es auferlegte den Beschwerdeführerinnen die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und sprach ihnen für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zu.

E. E.a Mit "Beschwerde bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde" vom 11. Oktober 2011 fechten X.________ (Mutter/Beschwerdeführerin 1) und Z.________ (Tochter/Beschwerdeführerin 2) das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2011 vor Bundesgericht an. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit er die Beistandschaft für Z.________ betrifft. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter stellen sie das Begehren, es sei ihnen baldmöglichst Akteneinsicht zu gewähren und eine kurze Frist zur Vervollständigung der Beschwerde anzusetzen.

E.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 lud die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung die Beschwerdeführerinnen zur Akteneinsicht ein und teilte ihnen mit, dem Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerde könne nicht entsprochen werden.

E.c Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz über eine vormundschaftliche Massnahme, also gegen einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, 90 und 100 BGG ).

1.2 Als Mutter des verbeiständeten Kindes ist die Beschwerdeführerin 1 durch den vorinstanzlichen Entscheid, die Beistandschaft für die Tochter aufrechtzuerhalten, besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerde in Zivilsachen befugt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ).

1.3 Die Tochter steht kurz vor der Mündigkeit. Nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP kann eine Partei insoweit selbständig Prozess führen, als sie handlungsfähig ist. Den Feststellungen des Obergerichts zufolge hat die Beschwerdeführerin 2 mit Bezug auf die Streitfrage der Aufrechterhaltung ihrer Erziehungsbeistandschaft als urteilsfähig zu gelten. Wer urteilsfähig, aber nicht mündig ist, vermag sich nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen zu verpflichten ( Art. 19 Abs. 1 ZGB ). Nachdem sich die Tochter mit ihrer Mutter gemeinsam an das Bundesgericht wendet, vor diesem denselben Standpunkt wie ihre Mutter einnimmt und sich auch durch denselben Anwalt vertreten lässt, ist davon auszugehen, dass sie den Prozess vor Bundesgericht mit der ausdrücklichen Zustimmung ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin führt (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 304 ZGB ). Damit kann offenbleiben, ob die Tochter den Prozess vor Bundesgericht auch ohne Zustimmung ihrer Mutter führen könnte (s. Urteil 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.2).

1.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig; soweit die Beschwerdeführerinnen subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 113 BGG ; Urteil 5A_176/2009 vom 5. Juni 2009 E. 1.1).

2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beistandschaft aufgehoben werden kann, die von der Sozialbehörde der Gemeinde B.________ für die Beschwerdeführerin 2 am 4. Dezember 2008 gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet worden war. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz der Kinder der neuen Lage anzupassen ( Art. 313 Abs. 1 ZGB ). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Urteil 5C.137/2006 vom 23. August 2006 E. 1) und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird ( BGE 120 II 384 E. 4d S. 386 f.). Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (s. Urteil 5C.137/2006 vom 23. August 2006 E. 1).

3. Das Obergericht betont zunächst, Beistandschaft und Fremdplatzierung dürften nicht miteinander vermischt werden. Die Fremdplatzierung habe die Mutter infolge der "massiven Eskalationen" selbst gewünscht, und auch die Tochter habe selbst darum gebeten, in einem Heim wohnen zu dürfen. Was die Beistandschaft angehe, seien Vormundschaftsbehörde und Beiständin stets bemüht gewesen, die Beschwerdeführerin 2 zu unterstützen und für sie und ihre Mutter eine gute Lösung zu finden. Soweit die fachliche Betreuung nicht das gewünschte Resultat erbracht habe, könne dies nicht einfach den Fachleuten angelastet werden. Weiter stellt das Obergericht fest, die Mutter habe sich teilweise unkooperativ verhalten. Stein des Anstosses sei - soweit ersichtlich - "allein und immer wieder die von der Berufungsklägerin 1 geforderte Kostenbeteiligung an der Platzierung ihrer Tochter" gewesen; dafür habe die Mutter in keiner Weise aufkommen wollen. Den versprochenen Elternbeitrag habe sie "praktisch nie geleistet", noch habe sie bevorschusste Kinderalimente, IV-Kinderrenten und Kinderzulagen an die Vormundschaftsbehörde weitergeleitet . Mit Bezug auf die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter befindet das Obergericht, von Stabilität könne in dieser Beziehung nach wie vor keine Rede sein; die Ziele und Ansprüche der Beschwerdeführerinnen hätten sich immer wieder verändert. Wiederholt habe die Beschwerdeführerin 2 zum Ausdruck gebracht, andernorts wohnen zu wollen; andere Meinungsäusserungen seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Ihre Mitteilungen im Frühling 2011, wonach sie keinen Grund für eine weitere Zusammenarbeit mit der Beiständin sehe, könnten auch als Reaktion darauf verstanden werden, dass etwas Eigenverantwortung und Mitarbeit von ihr verlangt worden waren. Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, die Massnahme der Beistandschaft sei nach wie vor geeignet und verhältnismässig.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen beschäftigen sich in weitschweifigen Ausführungen vor allem mit den Sachumständen, die das Obergericht seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Zusammengefasst stellen sie sich auf den Standpunkt, sie würden wieder in geordneten und stabilen Verhältnissen "in familiärer Eintracht" zusammenleben, und zwar aus "ihrem freien und gefestigten Willen". Diese "familiäre Veränderung" sei auch "grundlegend, solid und dauerhaft". Beide hätten sie jegliches Vertrauen in die Beiständin verloren. Weiter machen sie geltend, die Mutter habe gegen die Fremdplatzierung ihrer Tochter nicht aus finanziellen Gründen, sondern deshalb Widerstand geleistet, weil sie als erfahrene Fachfrau erkannt habe, dass die aufwendigen Vorkehren "keine erkennbaren Früchte trugen". Während der Primarschule habe die Tochter nicht in einer Pflegefamilie gelebt, sondern eine Tagesschule besucht.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit diesen Vorbringen die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in Zweifel ziehen wollen, vermögen sie mit derlei Gegenbehauptungen allein nicht durchzudringen. Vielmehr müssten sie dartun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252 mit Hinweisen), oder dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), wobei der betreffende Mangel überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein muss ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorwürfe und rein appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es genügt daher nicht, wenn die Beschwerdeführerinnen einfach einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behaupten und ihre Sicht der Dinge schildern. Vielmehr müssten sie im Einzelnen darlegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

4.3 Auch auf die rechtlichen Erwägungen, zu denen das Obergericht gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen gelangt ist, gehen die Beschwerdeführerinnen nicht auf eine Weise ein, die klar erkennen lässt, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft erachten (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Wenn sie die Aufrechterhaltung der Beistandschaft mit dem Hinweis in Frage stellen, sie würden sich "nachvollziehbar nach dem Erlebten in strikter Weise der Beistandschaft widersetzen", folgt allein daraus nicht, dass das Obergericht grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen wäre oder nicht die richtigen Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. Zu Recht befand das Obergericht, auch wenn die Tochter derzeit nicht gesprächsbereit sei und ihr das Vertrauen in ihre Beiständin fehle, seien diese Umstände für sich allein noch kein Grund, die Beistandschaft aufzuheben. Das Obergericht erwog weiter, von einer dauernden und erheblichen Veränderung der Verhältnisse, die eine Aufhebung der Beistandschaft oder eine Überleitung in eine blosse Erziehungsaufsicht rechtfertigen würde, könne noch nicht ausgegangen werden, denn selbst wenn sich die Situation zwischen Mutter und Tochter seit Anfang 2011 stabilisiert haben sollte, sei angesichts des unüblichen Ausmasses der Probleme und der wechselnden Meinungen der beiden ein Aufflackern des Konflikts nicht auszuschliessen. Wenn das Obergericht in Ausübung seines Ermessens gestützt auf vergangene Ereignisse die künftige Entwicklung beurteilt, ist gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden (s. E. 2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Beibehaltung der Beistandschaft verletze ihre Grundrechte auf persönliche Freiheit ( Art. 10 BV ) und auf Schutz der Privatsphäre ( Art. 13 BV ), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Für Vorbringen betreffend die Verletzung von Grundrechten gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. E. 4.2). Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeführerinnen nicht. Insbesondere legen sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern die in Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen bezogen auf die von ihnen behaupteten Verletzungen nicht erfüllt wären. Vielmehr begnügen sie sich auch hier mit blossen Behauptungen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit im Lichte von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es bleibt somit dabei, dass die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten ist. Zum Trost der Beschwerdeführerinnen ist immerhin zu bemerken, dass die streitige Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 ZGB spätestens dann ohne weiteres dahinfällt, wenn die Beschwerdeführerin 2 im Sinne des Gesetzes kein Kind mehr ist. Dies ist in wenigen Monaten der Fall: Am 4. Juni 2012 vollendet sie ihr 18. Lebensjahr und wird damit mündig ( Art. 14 ZGB ).

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos gelten, weshalb es auch für das bundesgerichtliche Verfahren an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführerinnen somit die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerdeführerin 2 noch nicht mündig ist, wird die Kostenpflicht aber allein der Beschwerdeführerin 1 auferlegt ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Bezirksrat Winterthur sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn