Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_714/2024 KI-generiert

Challenge to Debt Collection Accounts Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 5A_714/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Challenge to Debt Collection Accounts Dismissed as Untimely The debtors challenged the debt collection accounts (full coverage realization) issued by the enforcement office, seeking correction of an alleged "doubling of the debt amount" and disproportionate costs. The lower cantonal supervisory authority dismissed the complaint as untimely, a decision upheld by the superior appellate court. The Federal Supreme Court affirmed the rejection, reasoning that the complaint against the collection accounts (considered a decision under Art. 17 SchKG) was filed more than ten days after the debtors gained knowledge of them (February 12, 2024, complaint filed on March 13, 2024), making it late. The court confirmed that the enforcement office was not required to include a legal remedies instruction (Rechtsmittelbelehrung), and furthermore, the debtors, having been involved in prior enforcement proceedings, were aware or should have been aware of the ten-day deadline for appealing executive acts or decisions to the supervisory authority.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Challenge to Debt Collection Accounts Dismissed as Untimely: The lower cantonal supervisory authority dismissed the complaint as untimely, a decision upheld by the superior appellate court. The Federal Supreme Court affirmed the rejection, reasoning that the complaint against the collection accounts (considered a decision under Art. 17 SchKG) was filed more than ten days after the debtors gained knowledge of them (February 12, 2024, complaint filed on March 13, 2024), making it late. The court confirmed that the enforcement office was not required to include a legal remedies instruction (Rechtsmittelbelehrung), and furthermore, the debtors, having been involved in prior enforcement proceedings, were aware or should have been aware of the ten-day deadline for appealing executive acts or decisions to the supervisory authority.

Schlagwörter

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Betreibungsabrechnung Inkasso Vollstreckungsentscheid Nova Aufsichtsbeschwerde Gläubigerversammlung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the appeal was filed on time.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the context of admissibility regarding the Federal Tribunal basing its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the context of admissibility regarding the requirement to substantiate constitutional violations (principle of complaint).

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the prayer for relief meets formal requirements.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the appeal must specify how the decision violates the law.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the prayer for relief meets formal requirements.

Art. 64 LTF

Although mentioned in the text in relation to legal aid, it is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-4). Therefore, it is excluded based on the instructions.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited in the final order (No. 2) to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the appeal is admissible regarding debt collection oversight matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the appeal is admissible regarding debt collection oversight matters.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the appeal is admissible.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the context of admissibility to confirm the appellants' interest in challenging the decision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the context of admissibility to state that the appeal can challenge violations of federal law.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the context of admissibility regarding the limitation on new facts and evidence.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited by the Federal Tribunal in the reasoning to confirm the ten-day appeal period applies to the debt collection statements.

Art. 17 SchKG

Cited by the Federal Tribunal in the reasoning to determine that the debt collection statements are rulings subject to appeal.

Art. 19 SchKG

Cited in the context of admissibility to confirm that an appeal is admissible regardless of the subject matter value in debt collection oversight matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_714/2024

Urteil vom 16. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Hartmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Pfannenstiel,

Bahnhofstrasse 6, 8708 Männedorf,

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

7. I.________,

8. J.________.

Gegenstand

Betreibungsabrechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2024 (PS240108-O/U).

Sachverhalt:

A. Gegen die Betreibungsschuldner A.________ und B.________ führte das Betreibungsamt Pfannenstiel die Betreibungen (Nr. xxx und Nr. yyy) auf Pfändung durch. Am 8. Februar 2024 erstellte das Betreibungsamt die Betreibungsabrechnungen (Verwertung mit voller Deckung).

Gegen die Betreibungsabrechnungen gelangten A.________ und B.________ mit Eingabe vom 13. März 2024 an das Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und beantragten die Berichtigung der Abrechnungen des Betreibungsamtes. Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 27. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht ein.

B. A.________ und B.________ erhoben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Datum der Postaufgabe) haben A.________ und B.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) verlangen, die "Verdoppelung des Betreibungsbetrages" in den Abrechnungen zu korrigieren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in einem Beschwerdeverfahren gegen die betreibungsamtliche Abrechnung nach Durchführung der Betreibung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (

Art. 19 SchKG

i.V.m.

Art. 72 Abs. 2 lit. a,

Art. 74 Abs. 2 lit. c,

Art. 75 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdeführern steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

).

Das obergerichtliche Urteil wurde am 15. Oktober 2024 zugestellt. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vom 21. Oktober 2024, Postaufgabe) ist grundsätzlich zulässig (

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

). Auf die Beschwerdeergänzung vom 1. November 2024 (Postaufgabe) kann nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (am 25. Oktober 2024) infolge Verspätung nicht eingetreten werden.

1.2.

Die Beschwerdeführer beantragen, die "Verdoppelung des Betreibungsbetrages" in den Abrechnungen zu korrigieren. Sie kritisieren das Verhältnis zwischen Betreibungsforderung und -kosten und führen in ihrer Eingabe aus, dass die eigentlichen (Betreibungs-) "Kosten Fr. 57.60 betragen". Die Beschwerde kann mit dem Antrag, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die in den Abrechnungen aufgeführten Betreibungskosten seien entsprechend zu reduzieren, entgegengenommen werden. Insoweit genügt der Antrag den gesetzlichen Anforderungen (

Art. 42 Abs. 1,

Art. 107 Abs. 2 BGG

).

1.3.

Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (

Art. 95 lit. a BGG

). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 143 I 377

E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 142 III 364

E. 2.4).

1.4.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

2. Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 Kenntnis von den Betreibungsabrechnungen erlangt hätten; auf ihre Nachfrage hin habe das Betreibungsamt am 13. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass sie sich an das Bezirksgericht wenden könnten, sofern sie mit den Abrechnungen nicht einverstanden seien. Auch hätten sie aus früheren Beschwerdeverfahren gewusst, dass Handlungen bzw. Verfügungen der Betreibungsämter innerhalb von zehn Tagen nach Kenntnisnahme beim Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anzufechten sind. Das Obergericht hat geschlossen, dass die erst (einen Monat nach Kenntnisnahme) am 13. März 2024 erhobene Beschwerde gegen die Betreibungsabrechnungen verspätet und der Nichteintretensentscheid der Erstinstanz rechtens sei. Im Übrigen habe - so das Obergericht weiter - die Erstinstanz festgehalten, dass eine Gesetzwidrigkeit nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführer würden hierzu unsubstantiiert und lediglich pauschal geltend machen, dass Kosten, welche den Betreibungsbetrag übersteigen bzw. diesen im Ergebnis verdoppeln, falsch seien. Das Obergericht hat geschlossen, dass der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden wäre.

3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben die Abrechnungen des Betreibungsamtes nach Durchführung der Verwertung mit voller Deckung der Betreibungsforderungen.

3.1.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts enthielten die strittigen Betreibungsabrechnungen vom 8. Februar 2024 keine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführer machen geltend, als juristische Laien hätten sie nicht erkennen können, dass die Betreibungsabrechnungen innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme anfechtbar seien. Das Obergericht habe ihre Beschwerde vom 13. März 2024 an die Erstinstanz zu Unrecht als verspätet erachtet.

3.2.

Die Betreibungsabrechnungen sind Verfügungen im Sinn von

Art. 17 SchKG

(Urteil 5A_920/2017 vom 4. April 2018 E. 3.2). Zutreffend hat das Obergericht festgehalten, dass sie binnen zehn Tagen seit dem Tag (hier: am 12. Februar 2024), an welchem die Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten haben, bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden konnten (

Art. 17 Abs. 1 SchKG

).

3.3.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auffassung des Obergerichts, wonach die fehlende Rechtsmittelbelehrung unerheblich für den Beginn des Fristenlaufs sei.

3.3.1.

Nach der Rechtsprechung steht fest, dass das SchKG dem Betreibungsamt nicht vorschreibt, alle seine Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (

BGE 142 III 643

E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer musste das Betreibungsamt in den strittigen Betreibungsabrechnungen keine Rechtsmittelbelehrung anbringen.

3.3.2.

Das Obergericht hat weiter festgestellt, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführern am 13. Februar 2024 die zuständige Beschwerdeinstanz (Bezirksgericht) per E-Mail-Antwort angegeben hatte, und festgehalten, dass den Beschwerdeführern aus früheren Beschwerdeverfahren, namentlich aus dem CB230030, bekannt war, dass Handlungen bzw. Verfügungen des Betreibungsamtes innerhalb von zehn Tagen beim Bezirksgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde anzufechten sind. Dass das erwähnte Beschwerdeverfahren mit den Betreibungsabrechnungen - wie die Beschwerdeführer meinen - "nichts zu tun" habe, trifft nicht zu. Aus dem Entscheid CB230030 der unteren Aufsichtsbehörde vom 15. Dezember 2023 geht hervor, dass Beschwerdegegenstand die Pfändung in den (durchgeführten) Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy war und sowohl die zuständige Beschwerdeinstanz als auch die Fristwahrung ausführlich erläutert wurden, zumal - wie das Obergericht zutreffend erwähnt hat - gerade die verspätete Beschwerdeführung Verfahrensthema war. Auf diese Erwägung gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Sie legen nicht dar (vgl. E. 1.3), inwiefern das Obergericht Verfahrensgrundsätze verletzt haben soll, wenn es darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführer aus den früheren Beschwerdeverfahren von der zehntägigen Beschwerdefrist hinreichende Kenntnis haben mussten.

3.3.3.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht angenommen hat, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 13. März 2024 gegen die Betreibungsabrechnungen, von welchen die Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 Kenntnis erhielten, verspätet und daher von der Erstinstanz durch Nichteintreten zu erledigen war. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdegegenstand überhaupt relevant sind, nicht einzugehen.

4. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Levante