Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_714/2023 KI-generiert

Seizure of Bank Account Funds Used for Mixed Purposes

Geschäftsnummer 5A_714/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case addressed by the Swiss Federal Tribunal, an individual contested the enforcement of a debt collection by the Olten-Gösgen Debt Enforcement Office, which seized 5,600.85 CHF from his bank account in May 2023. The individual claimed that the account primarily served as a conduit for his old-age pension (AHV) funds, which he was saving, suggesting it should not be subject to seizure. However, the supervisory authority determined that the account was not solely for pension funds but also used for business transactions based on account activity. The individual's initial complaint was dismissed by the regional supervisory authority, leading him to appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seizure of Bank Account Funds Used for Mixed Purposes: The individual claimed that the account primarily served as a conduit for his old-age pension (AHV) funds, which he was saving, suggesting it should not be subject to seizure. However, the supervisory authority determined that the account was not solely for pension funds but also used for business transactions based on account activity. The individual's initial complaint was dismissed by the regional supervisory authority, leading him to appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Pfändung von Guthaben Bankkontoinhaber Schuldbetreibung Zahlungsverkehr Zahlungsbilanz Rechtsschutzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal (non-entry into the merits) due to obviously insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_714/2023

Urteil vom 2. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 11. September 2023 (SCBES.2023.39).

Erwägungen:

1. Am 22. Mai 2023 pfändete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Konto der Bank B.________ per 17. Mai 2023 im Betrag von Fr. 5'600.85.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 11. September 2023 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. September 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das fragliche Konto diene nur teilweise als AHV-Durchgangskonto. Der Beschwerdeführer habe selber erklärt, das Geld von der AHV werde für später gespart. Dies spreche für das Vorliegen eines pfändbaren Sparguthabens. Zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 30. Juni 2023 habe sich der Saldo zwischen minimal Fr. 498.77 und maximal Fr. 43'563.86 bewegt. Die Kontobewegungen zeigten, dass das Konto auch geschäftlichen Zwecken diene. Insbesondere zeigten sie eine Vermischung privater Bezüge und Belastungen des Beschwerdeführers mit solchen, die offensichtlich die C.________ GmbH betreffen. Ein blosses Durchgangskonto für die AHV-Rente und für die Bestreitung des Lebensunterhalts liege somit nicht vor. Die Pfändung des fraglichen Betrags sei nicht zu beanstanden.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie gehört, dass jemandem die AHV gepfändet werde. Es sei ein völliger Blödsinn zu behaupten, er brauche das AHV-Geld nicht für sich. Wäre es so, hätte er ca. Fr. 120'000.-- auf dem Konto. Wenn die AHV gepfändet werde, entstünden noch mehr Schulden. Demnächst müsse er einen Treppenlift kaufen und die Steuern stünden auch noch an. Man sollte einen Menschen, der im 72. Altersjahr noch 20 % arbeite, in Frieden lassen. Er könne auch aufhören zu arbeiten, dann brauche es aber Ergänzungsleistungen. Er habe noch Folgendes vergessen: Die grossen Bewegungen auf dem Konto entstünden, wenn sein Sohn (dem die Garage gehöre) nicht da sei und Autos verkauft würden. Dann fliesse das Geld zunächst auf sein (des Beschwerdeführers) Konto und nachher werde es wieder übertragen.

Mit alldem schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Es fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass das Konto nicht nur als AHV-Durchgangskonto, sondern auch zu geschäftlichen Zwecken dient. Was seine Erklärung zu den Bewegungen auf seinem Konto angeht, übergeht er, dass die Aufsichtsbehörde ihm am 22. Juni 2023 Frist angesetzt hat, um diese zu erläutern, dass er aber nach den Erwägungen der Aufsichtsbehörde die gestellten Fragen nicht plausibel und nachvollziehbar zu erklären vermochte. Er kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was er diesbezüglich vor der Vorinstanz vorzutragen vergessen hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer eine Erwägung der Aufsichtsbehörde zur Eigentümerschaft zweier Fahrzeuge als absolute Frechheit empfindet und auf eingereichte Quittungen verweist, so ist diese Frage für die Beurteilung der Pfändbarkeit des fraglichen Betrages auf dem Konto ohne Belang. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg