Parental Custody Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a dispute involving child protection and the request for the restoration of parental custody. The plaintiffs sought to contest a decision made by a cantonal administrative court regarding their application for free legal assistance, which had been rejected due to the perceived lack of prospects for success. They failed to pay the required court fee within the stipulated timeframe, leading to the court's decision not to consider their appeal. As the plaintiffs did not provide sufficient grounds to contest the earlier decision or fulfill the financial obligations, the request for reconsideration was denied, and the court costs were imposed on them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Parental Custody Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The plaintiffs sought to contest a decision made by a cantonal administrative court regarding their application for free legal assistance, which had been rejected due to the perceived lack of prospects for success. They failed to pay the required court fee within the stipulated timeframe, leading to the court's decision not to consider their appeal. As the plaintiffs did not provide sufficient grounds to contest the earlier decision or fulfill the financial obligations, the request for reconsideration was denied, and the court costs were imposed on them.
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KI-generiertThe decision not to enter the appeal was rendered based on this procedural rule concerning the failure to pay the cost advance.
The appeal was dismissed because the appellants failed to pay the cost advance as ordered.
The appellants were ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_714/2007/bnm
Urteil vom 28. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. X.________ und Y.________,
2. Z.________,
vertreten durch ihre Eltern X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesschutz (Wiederherstellung der elterlichen Obhut).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 13. Dezember 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 auferlegten, insgesamt einmal geschuldeten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht haben, worin sie um Wiedererwägung der (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 13. Dezember 2007 ersuchen,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer) abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführer nichts vorbringen, was die Richtigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden (für sich und als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin Nr. 2 prozessierenden) Beschwerdeführer Nr. 1 kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern X.________ und Y.________ unter Solidarhaft auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann