Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_713/2020 KI-generiert

Enforcement of Child Maintenance Agreement Upheld

Geschäftsnummer 5A_713/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the enforcement of maintenance payments. A district court initially granted a ruling allowing the enforcement of a maintenance agreement from 2011, obligating the appellant to pay outstanding child support for his daughter, totaling CHF 98,600 plus interest. The appellant challenged this decision, arguing against the setup of the court and seeking to exclude the respondent's lawyer, but his complaints were dismissed by the Zurich High Court in July 2020, which also denied his request for legal aid. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, bringing up issues related to the legitimacy of the enforcement process and personal biases against the court's composition. He argued that the maintenance contract was based on fraud and sought to overturn previous rulings, but his appeal lacked sufficient legal grounding, and the request for exemption from judicial fees was denied due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 34 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Enforcement of Child Maintenance Agreement Upheld: A district court initially granted a ruling allowing the enforcement of a maintenance agreement from 2011, obligating the appellant to pay outstanding child support for his daughter, totaling CHF 98,600 plus interest. The appellant challenged this decision, arguing against the setup of the court and seeking to exclude the respondent's lawyer, but his complaints were dismissed by the Zurich High Court in July 2020, which also denied his request for legal aid. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, bringing up issues related to the legitimacy of the enforcement process and personal biases against the court's composition. He argued that the maintenance contract was based on fraud and sought to overturn previous rulings, but his appeal lacked sufficient legal grounding, and the request for exemption from judicial fees was denied due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckung Unterhaltspflicht des Kindes unentgeltliche Rechtspflege Ertrag eingetragene Partnerschaft Garantievertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient substantiation (lack of a proper reasoning).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_713/2020

Urteil vom 28. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2020 (RT200083-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf einen genehmigten Unterhaltsvertrag vom 12. November 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 98'600.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 20. Juli 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer verlangt, als Richter und Gerichtsschreiber einzig Väter einzusetzen. Frauen lehnt er ab, da sie ihren feministischen Ermessensspielraum immer zu Ungunsten des Vaters auslegten.

Das Geschlecht oder die fehlende Vaterschaft bilden keine Ausstandsgründe ( Art. 34 BGG ). Konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Gerichtspersonen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es liegt sodann nicht an ihm, Kriterien für ihm genehme Gerichtspersonen aufzustellen. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer verlangt des Weiteren den Ausschluss der Anwältin der Beschwerdegegnerin. Bereits das Obergericht hat ihm dargelegt, dass es ihn nichts angeht, wen die Beschwerdegegnerin mit der Vertretung beauftragt. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

5. Das Obergericht ist auf die Anträge, die nicht die Rechtsöffnung und die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffen (z.B. auf Schadenersatz) nicht eingetreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen die Forderung bzw. deren Rechtmässigkeit. Das Rechtsöffnungsverfahren sei jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren. Die auf dem Unterhaltsvertrag beruhende Forderung dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Eine Nichtigkeit des Vertrags sei nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind hänge sodann nicht von der Einräumung von Kontakten dieses Kindes zum Unterhaltspflichtigen ab. Schliesslich hat das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nur ungenügend ein. Soweit er die Verbindlichkeit des Unterhaltsvertrags bezweifelt, der auf Betrug beruhen soll, stellt er bloss seine Sicht der Dinge dar, ohne diese zu belegen und sich damit auseinanderzusetzen, dass keine Anzeichen für die Nichtigkeit des Vertrags vorlägen. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers kann im Rechtsöffnungsverfahren auch keine ganzheitliche Aufarbeitung der Angelegenheit erfolgen. Auf die Ausführungen des Obergerichts zum beschränkten Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens geht er nicht ein. Eine Abänderung des Unterhaltsvertrags ist vom Beschwerdeführer im dafür vorgesehenen Verfahren in die Wege zu leiten. Soweit er sich darüber beschwert, dass das Obergericht seine Anträge nicht behandelt habe, zeigt er nicht konkret auf, welche Anträge übergangen worden sein sollen, und er geht nicht darauf ein, dass diese - soweit über den Prozessgegenstand hinausgehend - unzulässig waren.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg