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5A_713/2010 KI-generiert

Bankruptcy Warning Challenge Dismissed for Insufficient Federal Law Argumentation

Geschäftsnummer 5A_713/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner challenged a warning of bankruptcy issued by a commercial entity, which had been upheld by the supervisory authority for the debt enforcement and bankruptcy office. The petitioner had previously attempted to contest the enforcement actions but failed to meet the deadlines for filing a formal objection. The supervisory authority rejected the petitioner’s requests for restoration of the missed deadline and upheld the bankruptcy warning. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the petitioner did not present any new arguments but merely criticized the earlier decisions, leading the court to rule that the appeal was both unfounded and frivolous. As a result, costs were imposed on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Warning Challenge Dismissed for Insufficient Federal Law Argumentation: The petitioner had previously attempted to contest the enforcement actions but failed to meet the deadlines for filing a formal objection. The supervisory authority rejected the petitioner’s requests for restoration of the missed deadline and upheld the bankruptcy warning. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the petitioner did not present any new arguments but merely criticized the earlier decisions, leading the court to rule that the appeal was both unfounded and frivolous. As a result, costs were imposed on the petitioner.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung verfassungsrechtliche Rüge Rechtsvorschlag Einreichungszeitpunkt Verrechnung im Konkurs Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon consideration of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_713/2010

Urteil vom 12. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. September 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. September 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ihr am 26. August 2010 zugestellte Konkursandrohung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde im Urteil vom 17. September 2010 erwog, mit (rechtskräftigem, nicht an das Bundesgericht weitergezogenem) Urteil der Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 2010 seien die (erste) Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die Rückweisung ihres verspäteten Rechtsvorschlags) und ihr Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsvorschlagsfrist (mangels Nachweises des rechtzeitigen Rechtsvorschlags bzw. von Wiederherstellungsgründen) abgewiesen worden, in der vorliegenden (zweiten) Beschwerde gegen die Konkursandrohung bringe die Beschwerdeführerin nichts Neues vor, sondern übe lediglich Kritik am rechtskräftigen früheren Entscheid der Aufsichtsbehörde, den sie hätte an das Bundesgericht weiterziehen können, die zweite Beschwerde erweise sich deshalb nicht nur als unbegründet, sondern auch als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.-- aufzuerlegen sei ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie zwar - unter Berufung auf die angeblich fehlende Rechtsmittelbelehrung im Urteil der Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 2010 - die nochmalige Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Konkursandrohung fordert, zur Begründung auf ihre beiden kantonalen Beschwerden verweist und die Mutwilligkeit ihrer zweiten Beschwerde bestreitet,

dass jedoch diese Vorbringen insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar sind, weil die Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 2010 eingereicht hat, aus dem sich klar ergibt, dass die Beschwerdeführerin (entgegen ihren Behauptungen) ausdrücklich auf das Rechtsmittel der innerhalb von 10 Tagen einzureichenden Beschwerde nach Art. 72ff. BGG aufmerksam gemacht worden war,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 17. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal Verweisungen auf kantonale Rechtsschriften den Begründungsanforderungen ohnehin nicht entsprechen ( BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann