Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_712/2023 KI-generiert

Garnishment Distribution Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Argument

Geschäftsnummer 5A_712/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of enforcement proceedings against an individual, the complainant, conducted by the Debt Collection Office in Basel-Stadt. A dispute arose concerning the administrative decisions made during these proceedings, specifically regarding the issuance of a collocation plan and seizure documents in November 2022. The complainant lodged objections with the lower supervisory authority, which were dismissed in June 2023. An appeal to the Cantonal Court of Basel-Stadt in July 2023 resulted in a similar dismissal in August 2023. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's grievances included an obligation to support her son due to his health conditions and missteps by the Debt Collection Office, such as advising against certain medications and mishandling documentation, though the latter were outside the scope of the appeal concerning the court’s decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 49 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Garnishment Distribution Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Argument: A dispute arose concerning the administrative decisions made during these proceedings, specifically regarding the issuance of a collocation plan and seizure documents in November 2022. The complainant lodged objections with the lower supervisory authority, which were dismissed in June 2023. An appeal to the Cantonal Court of Basel-Stadt in July 2023 resulted in a similar dismissal in August 2023. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's grievances included an obligation to support her son due to his health conditions and missteps by the Debt Collection Office, such as advising against certain medications and mishandling documentation, though the latter were outside the scope of the appeal concerning the court’s decision.

Schlagwörter

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Pfändung Inkasso neues rechtliches Vorbringen Lohnpfändung Ertrag Unterhaltspflicht Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision not to enter into the appeal was based on the manifestly inadmissible nature and lack of proper reasoning of the appeal, citing these provisions for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs, as stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_712/2023

Urteil vom 16. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 24. August 2023 (BEZ.2023.51).

Erwägungen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin werden mehrere Pfändungsverfahren geführt. Im Pfändungsverfahren Nr. xxx verschickte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 25. November 2022 den Kollokationsplan und die Verteilungsliste. Im Pfändungsverfahren Nr. yyy verschickte es am 14. November 2022 die Pfändungsurkunde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 zwei Beschwerden. Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 24. August 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Rechtsmittelbelehrung gibt die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig statt mit zehn Tagen an ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Beschwerde ist an sich verspätet (Zustellung des angefochtenen Entscheids am 4. September 2023). Da der Beschwerdeführerin aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 49 BGG ), ist die Beschwerde dennoch zu behandeln.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin begründe nicht, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Einzig in Bezug auf ihren Sohn mache sie konkret geltend, dass sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei, da er aus gesundheitlichen Gründen bis jetzt nicht mit einer Ausbildung habe beginnen können. Sie lege aber nicht dar, dass sie dies bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht habe. Der Einwand erscheine deshalb als neu und könne nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibe er unbelegt.

5. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwieweit das Appellationsgericht gegen Recht verstossen oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) festgestellt haben soll. Stattdessen wiederholt sie ihre Vorbringen. Weitere Vorbringen (z.B. zur verlangten Berücksichtigung der Kosten für einen Roller und für ihre Tochter) sind - soweit ersichtlich - neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Ihre Vorwürfe richten sich im Wesentlichen gegen das Betreibungsamt, z.B. dahingehend, dass ihr der Betreibungsbeamte davon abgeraten habe, bestimmte Medikamente zu nehmen, weil sie schädlich seien, oder dass er nicht alle vorgelegten Unterlagen einscanne. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahren ist jedoch nur der Entscheid des Appellationsgerichts und nicht in allgemeiner Weise das Verhalten des Betreibungsamts.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg