Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_712/2020 KI-generiert

Parental Appeal Regarding Seized Passports in Child Protection Case Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_712/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a situation where the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the Solothurn region initiated protective measures for two minors and one adult after receiving a risk notification. The KESB confiscated their passports and imposed travel restrictions, which were confirmed in a subsequent decision, and revoked the parents' rights to determine the children's residence. Legal appeals by the father were unsuccessful, and a criminal case against him for kidnapping minors remains pending, with the family’s whereabouts unknown. A request for the return of the passports was dismissed by KESB, prompting the father’s representative to appeal to the Cantonal Administrative Court, which did not entertain the appeal. This decision was then contested at the Federal Supreme Court, but the complaint was dismissed because the appeal lacked proper representation and substantive arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Parental Appeal Regarding Seized Passports in Child Protection Case Dismissed for Procedural Defects: The KESB confiscated their passports and imposed travel restrictions, which were confirmed in a subsequent decision, and revoked the parents' rights to determine the children's residence. Legal appeals by the father were unsuccessful, and a criminal case against him for kidnapping minors remains pending, with the family’s whereabouts unknown. A request for the return of the passports was dismissed by KESB, prompting the father’s representative to appeal to the Cantonal Administrative Court, which did not entertain the appeal. This decision was then contested at the Federal Supreme Court, but the complaint was dismissed because the appeal lacked proper representation and substantive arguments.

Schlagwörter

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Herausgabe von Pässen etc Schriftstückbeschlagnahme Reisepass Kindeswohlgefährdung elterliche Gewalt Beschwerdelegitimation Administrativuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to refuse to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited regarding the potential imposition of costs on the person filing appeals in the name of others without authorization.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to exceptionally waive the collection of court fees due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited regarding the potential imposition of costs on the person filing appeals in the name of others without authorization.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_712/2020

Urteil vom 8. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn,

Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.

Gegenstand

Herausgabe von Pässen etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2020 (VWBES.2020.290).

Erwägungen:

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für C.A.________ (geb. 2006) und D.A.________ (geb. 2003) sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für E.A.________ (geb. 1999). Abklärungsversuche scheiterten, weil die Familie auf keine Kontaktversuche reagierte. Mit superprovisorischem Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB die Reisepässe der betroffenen Personen ein und ordnete eine Schriftensperre und die polizeiliche Ausschreibung der genannten Personen an. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 bestätigte die KESB diesen Entscheid. Zugleich entzog sie den Kindseltern (A.A.________ und B.A.________) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die zwei jüngeren Kinder. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt von Vater und Kindern ist nicht bekannt.

Am 11. Mai und 19. Juni 2020 gelangte F.A.________ im Namen des Kindsvaters an die KESB. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 trat die KESB unter anderem auf den Antrag um Herausgabe der Pässe nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Familie A.________ bzw. A.A.________, vertreten durch F.A.________, am 31. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 4. August 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat F.A.________ am 2. September 2020 (Postaufgabe) im Namen der Familie A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Einerseits ist wie bereits vor Verwaltungsgericht unklar, wer vor Bundesgericht als beschwerdeführende Partei auftritt. Andererseits ist F.A.________ sowohl in Bezug auf A.A.________ wie auch in Bezug auf seine Kinder im vorliegenden Verfahren nicht zur Vertretung vor Bundesgericht berechtigt, da sie nicht Anwältin ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Sie reicht angeblich von den Kindern stammende Bestätigungen ein, doch sind diese nicht eigenhändig unterzeichnet. Auf die Einholung der eigenhändigen Unterschriften durch die als beschwerdeführende Parteien in Betracht fallenden Personen oder deren gesetzliche Vertreter ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden. Wie bereits vor Verwaltungsgericht ist im Rubrum einzig A.A.________ aufzuführen.

3. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil unzulässige neue Anträge gestellt worden seien (Auszahlung von Kinderrenten, Herausgabe von Gegenständen), weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde gegenüber diversen Behörden sei und auch nicht zuständig zur Ahndung strafrechtlicher Verfehlungen, weil das sinngemässe Begehren um Schadenersatz nicht begründet worden sei und es zudem beim zuständigen Departement einzureichen sei und weil schliesslich über die Einziehung der Pässe und die Fahndung rechtskräftig entschieden worden sei und der Beschwerdeführer keine Abänderungs-, Widerrufs- oder Rückkommensgründe geltend mache.

4. Der Beschwerdeführer (oder die Beschwerdeführer) setzen sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen zählen sie wahllos angeblich im Verlaufe des Verfahrens verletzte Normen auf, erheben in teilweise polemischer Weise Vorwürfe gegen verschiedene Behörden ("Einsperrung der Kinder in ein geheimes Kinderkonzentrationslager", "bandenkriminelle Zusammenarbeit" etc.) und schildern den Sachverhalt aus eigener Sicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Was die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts angeht, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bzw. den Beschwerdeführern bereits mitgeteilt, dass es an ihnen liegt, einen Anwalt mit der Interessenwahrung zu betrauen. Da sie sich nicht haben vertreten lassen, ist das Gesuch insoweit abzuweisen. F.A.________ ist schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die Gerichts- und Parteikosten auferlegt werden können, wenn sie weiterhin Beschwerden in fremdem Namen an das Bundesgericht erhebt, ohne dazu berechtigt zu sein ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg