Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_712/2014 KI-generiert

Bank Debt Enforcement Appeal Dismissal and Untimely Recusal Challenge Rejected

Geschäftsnummer 5A_712/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision made by the cantonal court regarding a payment order related to the enforcement of a secured bank credit. The upper cantonal supervisory authority for debt enforcement dismissed the appellant's motion to disqualify a judge in the lower court and upheld the contested payment order. The appellant subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, which noted that the appeal lacked sufficient reasoning and failed to engage with the cantonal court's findings, leading to the dismissal of both the appeal and a request for an extension of the appeal deadline. Additionally, the Federal Tribunal ruled that the appellant's actions were seen as abusive and declined to grant legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 22 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Bank Debt Enforcement Appeal Dismissal and Untimely Recusal Challenge Rejected: The upper cantonal supervisory authority for debt enforcement dismissed the appellant's motion to disqualify a judge in the lower court and upheld the contested payment order. The appellant subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, which noted that the appeal lacked sufficient reasoning and failed to engage with the cantonal court's findings, leading to the dismissal of both the appeal and a request for an extension of the appeal deadline. Additionally, the Federal Tribunal ruled that the appellant's actions were seen as abusive and declined to grant legal aid.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Bankenrecht verspätetes Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege missbräuchliche Kündigung Hypothekenbank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited as a basis for the non-admission of the appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a basis for the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the rejection of the request for extension of the appeal deadline, which was confirmed in order 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid (order 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant (order 4).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_712/2014

Urteil vom 18. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank X.________ AG ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Zahlungsbefehl etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde und nach am 1. September 2014 erfolgter Abweisung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten dieser Behörde) auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter (untere SchK-Aufsichtsbehörde) ebenso wenig eingetreten ist wie auf deren Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl),

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, das Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter sei verspätet und wäre im Übrigen mangels Anhaltspunkten für eine Befangenheit unbegründet, hinsichtlich der erstinstanzlichen Verneinung der Missbräuchlichkeit der Betreibungsforderung fehle es in der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, im Übrigen liege keine Missbräuchlichkeit vor (Zwangsvollstreckung eines offenen, mit Schuldbrief gesicherten Bankkredits), Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG seien keine ersichtlich,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt verbessert werden kann,

dass der Beschwerdeführer überdies allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann