Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_711/2008 KI-generiert

Debt enforcement (definitive Rechtsöffnung) based on final judgment; civil appeal inadmissible below CHF 30,000 threshold and no constitutional violation substantiated for subsidiary constitutional complaint.

Geschäftsnummer 5A_711/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal and upheld the lower court's grant of definitive debt enforcement (definitive Rechtsöffnung) in favor of the creditor for CHF 27,840 plus interest and costs. The Court held that the appeal was inadmissible because the amount in controversy fell below the CHF 30,000 threshold for civil appeals, and no exception applied; the creditor's claim was based on a final and enforceable court judgment, and the debtor's substantive objections could not be reviewed in the debt enforcement proceeding. The Court also found that the submission could not be converted into a subsidiary constitutional complaint because the debtor failed to raise or substantiate any constitutional violations. The debtor was ordered to pay the court costs of CHF 700.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 3 BGG, Art. 51 BGG, Art. 117 i.V.m; Debt enforcement (definitive Rechtsöffnung) based on final judgment; civil appeal inadmissible below CHF 30,000 threshold and no constitutional violation substantiated for subsidiary constitutional complaint: The Court held that the appeal was inadmissible because the amount in controversy fell below the CHF 30,000 threshold for civil appeals, and no exception applied; the creditor's claim was based on a final and enforceable court judgment, and the debtor's substantive objections could not be reviewed in the debt enforcement proceeding. The Court also found that the submission could not be converted into a subsidiary constitutional complaint because the debtor failed to raise or substantiate any constitutional violations. The debtor was ordered to pay the court costs of CHF 700.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Streitgegenstand Zivilurteil ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Werturteil Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because the appeal was clearly inadmissible due to the failure to meet the threshold value.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_711/2008/don

Urteil vom 24. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die ausdrücklich als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete und daher als solche entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 20. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid) der Beschwerdegegnerin für Fr. 27'840.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten unechten Noven seien nicht zu berücksichtigen, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen) rechtskräftigen Urteil des Bernischen Appellationshofes vom 27. Februar 2007 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die von ihm erhobenen materiellen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, zumal bei der Streitwertbestimmung die (akzessorisch zur Hauptforderung geltend gemachten) Zinsen, Gerichts- und Parteikosten unberücksichtigt zu bleiben haben ( Art. 51 Abs. 3 BGG ; Beat Rudin, in: Basler Kommentar, N. 52 zu Art. 51 BGG ),

dass sich deshalb das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist,

dass eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in das (an sich zulässige) Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG ausgeschlossen ist, weil die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre,

dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass indessen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder Verfassungsverletzungen geltend macht noch anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 20. August 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - mangels Erreichens der Streitwertgrenze offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72ff. BGG in Anwendung von Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die Beschwerde selbst bei einem 30'000 Franken erreichenden Streitwert nicht einzutreten gewesen wäre, weil sie auch den für Beschwerden nach Art. 72ff. BGG geltenden Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann