Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_710/2019 KI-generiert

Institutional Placement Appeal Closed Due to Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 5A_710/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person was involuntarily placed in a clinic by a doctor on August 29, 2019. The individual filed a complaint against this involuntary commitment the next day. On September 6, 2019, they were heard at the Administrative Court of the Canton of Zug and subsequently withdrew their complaint. Following this withdrawal, the court dismissed the complaint on September 9, 2019. The individual then submitted a civil complaint to the Swiss Federal Tribunal on September 11, 2019, claiming that their freedom to leave the clinic had been restricted and expressing disagreement with the extension of their stay, even though they believed they were there voluntarily.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Institutional Placement Appeal Closed Due to Inadmissible New Facts: The individual filed a complaint against this involuntary commitment the next day. On September 6, 2019, they were heard at the Administrative Court of the Canton of Zug and subsequently withdrew their complaint. Following this withdrawal, the court dismissed the complaint on September 9, 2019. The individual then submitted a civil complaint to the Swiss Federal Tribunal on September 11, 2019, claiming that their freedom to leave the clinic had been restricted and expressing disagreement with the extension of their stay, even though they believed they were there voluntarily.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt neues tatsächliches Vorbringen verwaltungsrechtlicher Widerruf Novenausschluss verspätete Einwendungen Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the decision not to enter into proceedings was made under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order dispensed with the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_710/2019

Urteil vom 19. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 9. September 2019 (F 2019 28).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 29. August 2019 von Dr. B.________ fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht.

Gegen diese Einweisung erhob A.________ am Folgetag Beschwerde. Am 6. September 2019 wurde sie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug in der Klinik angehört. Im Anschluss an die Anhörung erklärte A.________, dass sie die Beschwerde zurückziehe. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 9. September 2019 ab.

Mit Eingabe vom 11. September 2019 hat A.________ "Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht" erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin richtet sich letztlich nicht gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes, sondern äussert sich zu seitherigen Begebenheiten in der Klinik. So macht sie geltend, am 11. September 2019 sei ihr der Nachmittagsausgang verboten worden. Sie habe am 6. September 2019 mit dem Verwaltungsgericht vereinbart, noch eine Woche zu verlängern und dann den Austritt zu planen. Mit dem Oberarzt sei sie nicht einverstanden, da sie ja freiwillig in der Klinik sei. Insgesamt sei sie mit dem Verlängerungsaufenthalt nicht einverstanden.

2. Die Beschwerdeführerin stützt sich damit auf echte Noven, d.h. Ereignisse nach dem angefochtenen Akt, die von vornherein nicht geltend gemacht werden können ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht kann nur bilden, was im Entscheid der letzten kantonalen Instanz (vorliegend die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2019) beurteilt wurde ( Art. 75 Abs. 1 BGG ; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 56). Dies war die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin müsste zuerst die Entlassung aus der Klinik verlangen und gegen einen negativen Entscheid erneut den Rechtsmittelzug durchlaufen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. B.________, der Klinik C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli