Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_710/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Stay as Inadmissible Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_710/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a bankruptcy office regarding a seizure announcement and a request for a legal stay. The individual challenged a decision from the Court of Appeal of the Canton of Bern, which had rejected their complaint, asserting that the individual failed to adequately justify their claims and that their personal circumstances did not warrant a legal stay. The court noted that the individual's submissions lacked sufficient basis and displayed signs of misuse of the legal process, leading to the refusal to consider their complaint and the rejection of their request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 61 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Stay as Inadmissible Abuse of Process: The individual challenged a decision from the Court of Appeal of the Canton of Bern, which had rejected their complaint, asserting that the individual failed to adequately justify their claims and that their personal circumstances did not warrant a legal stay. The court noted that the individual's submissions lacked sufficient basis and displayed signs of misuse of the legal process, leading to the refusal to consider their complaint and the rejection of their request for legal aid.

Schlagwörter

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Einstellung des Konkursverfahrens Vollstreckungsorgan Vollstreckungsaufschub unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmissbrauch hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_710/2014

Urteil vom 18. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ (Dienststelle Z.________) .

Gegenstand

Pfändungsankündigung, Rechtsstillstand,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend eine Pfändungsankündigung sowie betreffend Rechtsstillstand nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, aus der Beschwerde sei nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtenen Verfügungen falsch sein sollen, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil die Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers keinen Grund für einen Rechtsstillstand darstelle ( Art. 61 SchKG ), weil die Hängigkeit von bundesgerichtlichen Verfahren betreffend andere Betreibungen keine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertige und weil keine Gründe gegen den Pfändungsvollzug sprechen würden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die schon vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 28. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann