Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_710/2008 KI-generiert

Husband v. Cantonal Court President (Impartiality Challenge Legal Aid)

Geschäftsnummer 5A_710/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a husband seeking legal aid for an objection against a court president in a divorce proceeding, citing improved financial conditions requiring him to pay support to his wife and child. Following a revision of a previous protective marriage order that mandated support payments, the husband submitted a motion for recusal against the judge handling the matter and requested free legal assistance. The court commission dismissed his application for free legal aid, stating that such requests are typically moot in discussions regarding recusal, thus not incurring legal costs. This led to the husband appealing the decision, arguing that the denial did not adequately consider his circumstances or the legal standards applicable for granting such assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 92 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG; Husband v. Cantonal Court President (Impartiality Challenge Legal Aid): Following a revision of a previous protective marriage order that mandated support payments, the husband submitted a motion for recusal against the judge handling the matter and requested free legal assistance. The court commission dismissed his application for free legal aid, stating that such requests are typically moot in discussions regarding recusal, thus not incurring legal costs. This led to the husband appealing the decision, arguing that the denial did not adequately consider his circumstances or the legal standards applicable for granting such assistance.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (im Verfahren betreffend Ablehnungsbegehren) unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren Kostenverlegung konnexe Verfahren Ausstandsgründe Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The final ruling implicitly upholds the cantonal court's interpretation regarding the scope of legal aid, which the appellant argued violated this constitutional provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to grant the appellant's request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to justify the adjusted allocation of court costs based on the specific outcome and conduct of the cantonal authority.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine the allocation of court costs for the Federal Tribunal proceedings, attributing a portion to the appellant.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that the Canton of Aargau is not subject to court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule on aspects of the compensation awarded to the appellant.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Used to rule on the details of the compensation awarded to the appellant by the Canton of Aargau.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the Canton of Aargau must compensate the appellant for half of his costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 140 III 501
Cantonal Liability for Full Party Compensation in Successful Legal Aid Appeals
«…lich hohen Aufwand könne bei der Festsetzung der Entschädigung für das Hauptverfahren Rechnung getragen werden (Urteile 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3.3; 4P.183/2000 vom 24. Oktober 2000 E. 4c). Soweit sich die Lehre überhaupt dazu äussert, wi…»
ZK1 2018 182 (2021-08-04) · gr
Child Support Appeal Regarding Cost Allocation and Free Legal Aid Extension
«…ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 19 ff. zu Art. 119 ZPO mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_710/2008 v. 12.1.2009 E. 3.3.2): grundsätzlich gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege…»
2C_931/2015 (2016-10-12)
Attorney Recusal Challenge Against Bar Commission Affirmed
«…. 2.2 p. 204 s.; arrêt 1B_369/2012 du 4 juillet 2012 consid. 2.1; cf. arrêts 5D_26/2010 du 21 juillet 2010 consid. 2 et 5A_710/2008 du 12 janvier 2009 consid. 2.4). 2.2. En l'espèce, la Cour de justice ne s'est pas prononcée sur la requête du recoura…»
5A_591/2015 (2015-08-21)
KESB Custody Placement Delay and Denial of Justice Appeal
«…eschwerdeart. Mit Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist an die Hauptsache anzuknüpfen (vgl. dazu etwa Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.2). Dabei handelt es sich um eine fürsorgerische Unterbringung, die gestützt auf Art. 72 Abs.…»
5A_221/2015 (2015-04-23)
Sister's Appeal Against High Court Delay in Psychiatric Examination and Placement Decision Dismissed
«…eschwerdeart. Mit Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist an die Hauptsache anzuknüpfen (vgl. dazu etwa Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.2). Dabei handelt es sich um eine fürsorgerische Unterbringung, die gestützt auf Art. 72 Abs.…»
4A_374/2013 (2014-09-23)
Federal Supreme Court Decision on Legal Costs Upon Successful Appeal Against Denial of Free Legal Aid
«…lich hohen Aufwand könne bei der Festsetzung der Entschädigung für das Hauptverfahren Rechnung getragen werden (Urteile 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3.3 und 4P.183/2000 vom 24. Oktober 2000 E. 4c). Soweit sich die Lehre überhaupt dazu äussert,…»
5A_231/2014 (2014-07-25)
Applicant v. Cantonal High Court (Grace Period for Power of Attorney)
«…nem solchen Fall ist mit Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde an die Hauptsache anzuknüpfen (vgl. dazu etwa Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.2). Dabei handelt es sich um eine Erbschaftsangelegenheit, deren Streitwert die gesetzliche Mi…»
5A_153/2014 (2014-07-10)
Applicant v. Respondent (Denial of Substitution of Court-Appointed Counsel)
«…Frage des Anwaltswechsels gestellt hat, mithin in erster Linie das bezirksgerichtliche Scheidungsverfahren (vgl. Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.2). Die Ehescheidung gilt als Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG ; da vorliegend nicht…»
2C_239/2010 (2010-06-30)
Recusal Denial Upheld Due to Untimeliness
«…2 La détermination de la voie de droit ouverte à l'encontre d'une décision incidente dépend de la cause au fond (arrêt 5A_710/2008 du 12 janvier 2009 consid. 1.2; cf. aussi ATF 133 III 645 consid. 2.2). En l'occurrence, la décision concerne deux pr…»
5D_77/2009 (2010-01-08)
Recusal of Judge Based on Preliminary Remark Regarding Weak Claim Admissible
«…LTF ). Una decisione incidentale può essere contestata per la medesima via ricorsuale della decisione finale (sentenza 5A_710/2008 del 12 gennaio 2009 consid. 1.2). Nella fattispecie le cause principali devono essere definite di natura pecuniaria, at…»
5A_61/2009 (2009-03-12)
Heir's Recusal Request Against Estate Judge Over Alleged Bias Upheld on Appeal
«…LTF ). Una decisione incidentale può essere contestata per la medesima via ricorsuale della decisione finale (sentenza 5A_710/2008 del 12 gennaio 2009 consid. 1.2). Atteso che nella fattispecie le decisioni finali verranno emanate in cause in materia…»
5A_67/2009 (2009-02-19)
Refusal to Grant Pro Bono Legal Aid in Divorce Due to Inadequate Financial Documentation
«…n ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009, E. 1). Ein Zwischenentscheid im vorgenannten Sinn liegt auch vor, wenn - wie hier - ein Rekurs geg…»
5A_849/2008 (2009-02-09)
Right to Counsel Denied as Moot Upon Award of Uncollectible Party Costs
«…n ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.1). 1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im vorliegenden Fall…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_710/2008

Urteil vom 12. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Raselli,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, Obere Vorstadt 38,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (im Verfahren betreffend Ablehnungsbegehren),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 6. November 2007 änderte der Gerichtspräsident Bremgarten I das Eheschutzurteil vom 8. November 2006 zugunsten der Ehefrau Z.________ ab und verpflichtete den Ehemann X.________ als Folge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau und das Kind. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Rückkehr des in Spanien wohnhaften Ehemannes in die Schweiz zumutbar sei, führte der Gerichtspräsident zusammenfassend aus, der Ehemann sei gehalten, sich an den Kosten für seinen Sohn zu beteiligen, wozu in der Schweiz die besseren Voraussetzungen gegeben seien, "als an den Sandstränden von A.________/ESP". Die Parteien haben inzwischen das Scheidungsverfahren eingeleitet.

B. Der Ehemann reichte am 14. November 2007 bei der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten ein und beantragte für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 10. September 2008 erklärte die Kommission das Ausstandsbegehren bezüglich das Eheschutzverfahren als gegenstandslos, hiess es aber hinsichtlich des hängigen Scheidungsverfahrens gut und befahl dem Gerichtspräsidenten, in diesem Verfahren in den Ausstand zu treten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab mit der Begründung, praxisgemäss würden bei der Beurteilung von Ausstandsbegehren keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen, womit sich auch die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen erübrigten.

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 erhebt der Ehemann Beschwerde in Zivilsachen, evtl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu bewilligen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.

D. Die Kommission hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 die Begründung hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgeschoben.

Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2008 der bundesgerichtlichen Einladung entsprechend auf die Vernehmlassung des Obergerichts repliziert. Das Obergericht hat auf Duplik verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem Ausstandsverfahren; dieses stellt indes nicht die Hauptsache dar, gilt doch der entsprechende Entscheid seinerseits als Zwischenentscheid (vgl. Art. 92 BGG ). Als Hauptsache erweist sich vielmehr das Verfahren, in dem sich die Ausstandsfrage gestellt hat, mithin hier in erster Linie das Scheidungsverfahren. Die Ehescheidung gilt als Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG , welche nicht dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt (Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2 und Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Somit ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Für die Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum ( Art. 113 BGG ).

1.3 In Art. 95 lit. c bis lit. e BGG sind in Bezug auf das kantonale Recht gewisse Teilbereiche aufgeführt, in denen das Bundesgericht kantonales Recht frei prüft. Ausserhalb dieser Teilbereiche bleibt die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis unverändert. Es kann nur geltend gemacht werden, die Anwendung kantonalen Rechts verletze Bundesrecht (z.B. das Willkürverbot, Art. 9 BV ; BGE 133 I 201 E. 1 S. 203; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 252).

2.

2.1 Die Kommission wies im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren ab mit der Begründung, praxisgemäss würden bei der Beurteilung von Ausstandsbegehren keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen, womit sich auch die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen erübrigten.

2.2 In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geprüft. Damit wirft er dem Obergericht im Ergebnis vor, den angefochtenen Entscheid nicht begründet zu haben.

2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann ( BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 ; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149 ; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445).

2.4 Die Kommission hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 die Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgeschoben und der Beschwerdeführer hat dazu auf ausdrückliche Einladung des Bundesgerichts Stellung nehmen und seine Beschwerde ergänzen können. Der Verfahrensmangel ist damit als vor Bundesgericht geheilt zu betrachten, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entstanden ist. Dem Umstand, dass der Verfahrensmangel nachträglich geheilt wurde, ist indessen bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen ( BGE 107 Ia 1 ; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Damit fällt eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides allein wegen der unzureichenden Begründung ausser Betracht. Im Folgenden gilt es, die in der Beschwerdeergänzung erhobenen Rügen gegen die nachgelieferte Begründung zu prüfen.

3.

3.1 Die Kommission begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Vernehmlassung zur Beschwerde damit, sie betrachte die Ablehnungsbegehren als einfache Gesuchssache, deren Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Hauptsache als abgegolten angesehen würden oder in Ausnahmefällen aufgrund eines besonderen Aufwandes zu einer zusätzlichen Entschädigung in der Hauptsache führen könnten.

3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Begründung der Kommission als unhaltbar. Die vom Obergericht angesprochene Praxis, wonach die in einem Nebenverfahren erteilte unentgeltliche Rechtspflege sich auch auf das Hauptverfahren erstrecke, gelte nur insoweit, als zwischen beiden Verfahren ein innerer Zusammenhang bestehe, was klarerweise zwischen einem Präliminar- und einem Scheidungsverfahren bejaht werden könne; der geforderte innere Zusammenhang bestehe aber nicht zwischen einem Präliminarverfahren und einem Ablehnungsbegehren, zumal die Aussichten eines Ablehnungsbegehrens bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege im Präliminarverfahren nicht geprüft würden und auch nicht geprüft werden könnten. Schliesslich seien die vorliegenden Verhältnisse auch nicht mit jenen im Urteil 4P.183/2000 vom 24. Oktober 2000 vergleichbar, zumal es darin vor beiden Instanzen um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegangen sei und der erforderliche innere Zusammenhang somit bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufwand für das Ablehnungsbegehren im Hauptprozess berücksichtigt werden könne, was mangels inneren Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren auch gar nicht möglich gewesen sei. Der angefochtene Entscheid verletze daher Art. 29 Abs. 3 BV .

3.3 Soweit sich die Beschwerde überhaupt als rechtsgenüglich begründet erweist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), kann ihr kein Erfolg beschieden sein:

3.3.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Obergericht in der Vernehmlassung, zu der sich der Beschwerdeführer hat äussern können, die Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege des Ablehnungsverfahrens durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Hauptsache und der hiefür entrichteten Entschädigung als abgegolten betrachtet. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien bereits hängig ist; das Obergericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist und der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies nicht der Fall sei. Es stellt sich somit die Frage, ob die in der Vernehmlassung des Obergerichts wiedergegebene Auffassung mit Art. 29 Abs. 3 BV zu vereinbaren ist.

3.3.2 Die zu Beginn des Prozesses bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich auf den ganzen kantonalen Prozess ( § 129 Abs. 3 ZPO /AG). Sie gilt auch für mit dem Hauptprozess zusammenhängende Neben- und Zwischenverfahren, namentlich für ein mit dem Hauptprozess zusammenhängendes Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 8 zu § 129 ZPO ). Im Verfahren vor der Justizkommission ging es darum, ob der Gerichtspräsident infolge seines Verhaltens gegenüber dem Beschwerdeführer als befangen für das Scheidungsverfahren gelte. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gelten solche selbständig eröffneten Entscheide über den Ausstand einer Gerichtsperson ausdrücklich als Zwischenentscheide ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Damit erweist es sich unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 129 Abs. 3 ZPO /AG nicht als willkürlich, den Entscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson als Zwischenentscheid und das entsprechende Verfahren als Zwischenverfahren im Scheidungsverfahren (Hauptverfahren) zu qualifizieren.

3.3.3 Mit Bezug auf die Bemühungen im Verfahren der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt nach der Praxis des Obergerichts, dass die anwaltlichen Bemühungen im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im Fall der Gutheissung des Gesuchs im Rahmen eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen abweisenden Entscheid grundsätzlich nicht separat entschädigt werden, da die mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundenen Aufwendungen des Anwalts in der Regel als von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst und durch die Entschädigung im Hauptverfahren abgegolten betrachtet werden und nur in Ausnahmefällen (besonderer Aufwand) zu einer zusätzlichen Entschädigung berechtigen. Das Bundesgericht hat diese Praxis als mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar erklärt (Urteil 4P.183/2000 vom 24. Oktober 2000 E. 4c den Kanton Aargau betreffend).

Im Lichte der Auslegung von § 129 Abs. 3 ZPO /AG (E. 3.3.2) und soeben geschilderten Praxis im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3.3.3) ist es mit Art. 29 Abs. 3 BV zu vereinbaren, Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege des Ausstandsverfahrens als mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Hauptsache (Scheidungsverfahren) und der hierfür entrichteten Entschädigung abgegolten zu betrachten. Vorbehalten bleibt selbstverständlich ein besonderer Aufwand des Ausstandsverfahrens, wofür eine zusätzliche Entschädigung zu jener der Hauptsache zu entrichten wäre (vgl. 4P.183/2000 vom 24. Oktober 2000 E. 4c), was das Obergericht dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres zugesteht. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren das Ausstandsverfahren mitumfasst, geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, der Richter habe bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Präliminar- bzw. Scheidungsverfahren die Erfolgsaussichten des Ausstandsbegehrens nicht zu prüfen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens sowie der Tatsache, dass das Obergericht das Beschwerdeverfahren durch die erst in der Vernehmlassung nachgeschobene Begründung zum Teil veranlasst hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten lediglich in einem gewissen Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; BGE 107 Ia 1 ). Vom Kanton Aargau werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat er den Beschwerdeführer zur Hälfte zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG ).

5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, soweit es mit der vorstehenden Kostenregelung nicht gegenstandslos geworden ist, gilt der Beschwerdeführer doch nachgewiesenermassen als bedürftig und kann die Beschwerde nicht als von Anfang aussichtslos betrachtet werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, welcher zur Hälfte aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Gerichtskosten wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Franz Holliger als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt; dieser Betrag wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

4.1 Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.2

Rechtsanwalt Holliger wird aus der Bundesgerichtskasse ein reduziertes Honorar von Fr. 1'000.-- entrichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden