Inadmissibility of denial of justice appeal against cantonal handling of supervisory debt collection complaints without appealable decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, imposing court costs on the appellant, while incidental requests for provisional measures became moot. The appellant had filed submissions alleging denial of justice and seeking provisional measures against a cantonal court's refusal to process an ungrounded supervisory complaint regarding debt collection and bankruptcy enforcement, while failing to challenge a formal appealable decision. The decisive legal basis comprises Article 75, Article 94, and Article 108 paragraph 1 letters a and b of the Federal Supreme Court Act (BGG), which require a challengeable final cantonal decision from an instance capable of issuing a reviewable ruling, alongside sufficient legal substantiation under Article 42 paragraph 2 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 94 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of denial of justice appeal against cantonal handling of supervisory debt collection complaints without appealable decision: Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Damit werden die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_71/2026
Urteil vom 29. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung.
Erwägungen:
1.
Mit Eingaben vom 2. Januar 2026 (Postaufgabe 3. Januar 2026) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht verschiedene Anträge um vorsorgliche Massnahmen gestellt. Das Bundesgericht hat ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2026 mitgeteilt, dass es solche Anträge nur im Rahmen eines hängigen Beschwerdeverfahrens behandeln könne, er jedoch keine Beschwerde erhebe und sich nicht auf einen anfechtbaren Entscheid (Art. 75 BGG) beziehe. Am 19. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht. Am 26. Januar 2026 hat er weitere Eingaben eingereicht. Darin hat er unter anderem Rechtsverweigerung geltend gemacht. Beigelegt hat er ein Schreiben des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2026. Darin erläuterte das Kantonsgericht die Zuständigkeiten der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter im Kanton Luzern. Das Kantonsgericht schickte dem Beschwerdeführer eine als "Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG" bezeichnete Eingabe vom 22. Januar 2026 zurück, da dieser nicht zu entnehmen sei, auf welche konkrete Vollzugshandlung eines Betreibungsoder Konkursamts des Kantons Luzern sich die Beschwerde beziehe und diese nicht substantiiert begründet sei, unter Hinweis darauf, dass eine substantiiert begründete Beschwerde beim Bezirksgericht einzureichen wäre.
2.
Der Beschwerdeführer bezieht sich nach wie vor auf keinen am Bundesgericht anfechtbaren Entscheid (Art. 75 BGG). Seine Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Allerdings kann er nur gegen das Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht erheben (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). Soweit er einem Bezirksgericht und anderen unteren Instanzen Rechtsverweigerung bzw. Untätigkeit vorwirft, kann darauf nicht eingetreten werden. Im Hinblick auf das Kantonsgericht, insbesondere dessen Schreiben vom 23. Januar 2026, fehlt eine Begründung, weshalb es ein Verfahren hätte eröffnen und mit Entscheid abschliessen müssen. Es genügt insbesondere nicht, wenn der Beschwerdeführer eine "unzulässige Verkettung von Zuständigkeitsverlagerungen" geltend macht oder eine Gesamtsicht auf seine Anliegen (Steuern, Pfändungen, Arrest) einfordert. Eine solche Gesamtbeurteilung kann im Übrigen auch das Bundesgericht nicht vornehmen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Damit werden die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Weitere Eingaben in der Art der vorliegenden werden - nach Prüfung - ohne Antwort abgelegt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sinngemäss auch als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen und abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg