Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_71/2011 KI-generiert

Father's Appeal Against Appointment of Official Guardian Upheld by Lower Court Dismissed by Federal Supreme Court on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_71/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a custody dispute concerning a child placed with a foster family, after both parents had their custody rights revoked. The father, unhappy with the appointment of an external guardian, contested the decision made by the local guardianship authority, which had favored the new guardian over relatives despite the father's wishes to bring the child back into his family. The administrative court had determined that the child's best interest was served by remaining in the stable environment of the foster family, and the father's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible as it lacked the necessary legal reasoning to challenge the prior ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 93 BGG; Father's Appeal Against Appointment of Official Guardian Upheld by Lower Court Dismissed by Federal Supreme Court on Procedural Grounds: The father, unhappy with the appointment of an external guardian, contested the decision made by the local guardianship authority, which had favored the new guardian over relatives despite the father's wishes to bring the child back into his family. The administrative court had determined that the child's best interest was served by remaining in the stable environment of the foster family, and the father's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible as it lacked the necessary legal reasoning to challenge the prior ruling.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Kindeswohl elterliche Gewalt Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rückführung des Kindes Pflegeelternteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to substantiate constitutional complaints, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement for a motivated appeal, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 93 BGG

Mentioned in the heading as the procedural basis for the appeal against the cantonal decision, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_71/2011

Urteil vom 27. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Vormundschaftsbehörde,

c/o Kantonales Sozialamt, Hauptstrasse 8,

8750 Glarus.

Gegenstand

Wechsel des Vormunds.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (I. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das u.a. eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Vater des im Jahr 2000 geborenen, in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes Y.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus betreffend die (durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete) Einsetzung von Amtsvormund Z.________ als neuem Vormund von Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem beiden geschiedenen Eltern von Y.________ das Sorgerecht entzogen worden sei, gehöre das Kind unter Vormundschaft ( Art. 311 Abs. 2 ZGB ), zwar sei nahen Verwandten bei der Wahl zum Vormund grundsätzlich der Vorzug zu geben, indessen bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 380/381 ZGB für die Übertragung der Vormundschaft an einen externen Amtsvormund, es sei nämlich das Anliegen u.a. des Beschwerdeführers, das Kind von der Pflegefamilie in die väterliche Familie zurück zu holen, dies entspreche jedoch nicht dem Kindeswohl, nachdem beiden Eltern das Sorgerecht habe entzogen werden müssen, der weitere, vom Kind selbst ausdrücklich gewünschte Verbleib in der dem Kind Geborgenheit, Verlässlichkeit und Sicherheit bietenden Pflegefamilie wäre durch die Einsetzung eines Mitglieds der Familie (väterlicherseits) als Vormund in Frage gestellt, die unabhängige Betreuung des Kindes könne nur durch einen Amtsvormund sichergestellt werden, diese Lösung werde im Übrigen sowohl vom Kind wie auch von der Mutter befürwortet,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den (im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Glarus vom 29. August 2006 angeordneten) Sorgerechtsentzug und die Vormundschaft über seine Tochter als solche kritisiert, die Einräumung eines Besuchsrechts und die Ausstellung eines Visums an seine geschiedene Frau fordert sowie die Nichtigerklärung des erwähnten Scheidungsurteils beantragt, weil diese Vorbringen bzw. Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, das Scheidungsurteil des Kantonsgerichts vom 29. August 2006 und den Sorgerechtsentzug zu kritisieren, der Pflegefamilie und dem früheren Vormund Vorwürfe zu machen und die Glarner Behörden pauschal als "manipuliert und befangen" zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass die von S.________ und T.________ erhobenen Beschwerden in separaten Verfahren behandelt worden sind (5A_30/2011 und 5A_45/2011),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Vormundschaftsbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann