Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_709/2025 KI-generiert

Debtor Challenges Income Attachment Calculation After Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 5A_709/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor Challenges Income Attachment Calculation After Appeal Dismissed for Untimeliness The case concerns a debtor's challenge against the calculation of an income attachment (**Einkommenspfändung Abrechnung**) by the enforcement office, stemming from two unpaid debts totaling CHF 700,000. Following the local authority's rejection of his complaint, the debtor's subsequent appeal to the higher cantonal supervisory authority was dismissed due to being submitted late (**verspätet**). The Federal Supreme Court refused to admit the appeal, treating the debtor's subsidiary constitutional appeal as a civil law appeal, on the grounds that the applicant failed to adequately challenge the cantonal court's decision on the untimeliness of his appeal. The court found that the applicant's arguments—which focused on alleged due process violations, the underlying debt's validity, and seeking a stay pending related criminal proceedings in Spain—did not address the actual **Nichteintretensentscheid** (decision not to hear the merits) issued by the higher cantonal court regarding the deadline infraction.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenges Income Attachment Calculation After Appeal Dismissed for Untimeliness: Following the local authority's rejection of his complaint, the debtor's subsequent appeal to the higher cantonal supervisory authority was dismissed due to being submitted late (**verspätet**). The Federal Supreme Court refused to admit the appeal, treating the debtor's subsidiary constitutional appeal as a civil law appeal, on the grounds that the applicant failed to adequately challenge the cantonal court's decision on the untimeliness of his appeal. The court found that the applicant's arguments—which focused on alleged due process violations, the underlying debt's validity, and seeking a stay pending related criminal proceedings in Spain—did not address the actual **Nichteintretensentscheid** (decision not to hear the merits) issued by the higher cantonal court regarding the deadline infraction.

Schlagwörter

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Abrechnung einer Einkommenspfändung Schuldbetreibung Arrestverfahren Einkommensberechnung Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the President will not enter a decision on the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for official legal aid because the appellant was not obviously incapable of conducting the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that court costs will exceptionally not be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_709/2025

Urteil vom 5. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Dielsdorf-Nord,

Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur.

Gegenstand

Abrechnung einer Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. August 2025 (PS250224-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird von B.________ beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord für eine Forderung von Fr. 250'000.-- nebst Zins (Betreibung Nr. xxx) und eine Forderung von Fr. 450'000.-- nebst Zins (Betreibung Nr. yyy) betrieben. Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 29. Januar 2025 zeigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Abrechnung der Einkommenspfändung in der Pfändung Nr. zzz an, an der die beiden genannten Betreibungen teilnahmen.

Gegen diese Anzeige erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 (Datum der persönlichen Übergabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 (Datum der persönlichen Übergabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 19. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. August 2025 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (

Art. 72 Abs. 2 lit. a,

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (

Art. 113 BGG

). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

3. Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im parallelen Strafverfahren in Spanien. Dafür besteht bereits aufgrund des beschränkten Verfahrensgegenstandes (sogleich E. 4) kein Anlass.

4. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, Beweise nicht geprüft, die Umstände der - angeblich unter Zwang erfolgten - Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht analysiert, keine Anhörung durchgeführt, keine Zeugen einvernommen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht ausgesetzt und zwischen seinen Grundrechten und der Position des Gläubigers nicht abgewogen zu haben. Er rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (z.B.

Art. 9,

Art. 29 Abs. 2 BV

,

Art. 6 EMRK

). Er wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die ohne eingehende Prüfung erfolgt sei, erhebt Vorwürfe gegen den Gläubiger und schildert seine persönliche Lage. All dies geht an den Erwägungen des Obergerichts vorbei. Der Beschwerdeführer geht auf diese nicht ein und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen und sie nicht als verspätet hätte erachten dürfen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos. Sofern der Beschwerdeführer auf eine vorläufige Einstellung der Betreibungen gemäss

Art. 85a Abs. 2 SchKG

abzielt, hat er sich an das zuständige Zivilgericht zu wenden.

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um einen amtlichen Vertreter mit Spanischkenntnissen. Das Bundesgericht hat ihm am 1. September 2025 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er zur Prozessführung offensichtlich nicht imstande wäre und ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (

Art. 41 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg