Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_709/2021 KI-generiert

Mother's Appeal Against Mandatory Mediation in Custody Dispute Fails

Geschäftsnummer 5A_709/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute over a daughter born in 2010, who is under the joint parental care of her separated parents. During their divorce proceedings, visitation rights were arranged, and a guardianship was established under Swiss law to ensure the child’s welfare. A report recommended ending the guardianship due to non-compliance and ineffective enforcement, as the father could not see his daughter due to the mother's obstruction. The father requested more time with his daughter, but due to the mother's influence, the child refused to see him. Consequently, the Baden family court mandated both parents to engage in mandatory mediation sessions to improve their communication and cooperation regarding their daughter. The mother's appeal against this decision was rejected by the Aargau higher court, leading her to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Mandatory Mediation in Custody Dispute Fails: During their divorce proceedings, visitation rights were arranged, and a guardianship was established under Swiss law to ensure the child’s welfare. A report recommended ending the guardianship due to non-compliance and ineffective enforcement, as the father could not see his daughter due to the mother's obstruction. The father requested more time with his daughter, but due to the mother's influence, the child refused to see him. Consequently, the Baden family court mandated both parents to engage in mandatory mediation sessions to improve their communication and cooperation regarding their daughter. The mother's appeal against this decision was rejected by the Aargau higher court, leading her to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Änderung einer Massnahme (Kindesschutz) elterlicher Konflikt amtliche Rechtsverbeiständung Abänderung der elterlichen Sorge Verhältnismässigkeitsprinzip Richtlinie Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for deciding not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_709/2021

Urteil vom 9. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Beschwerdegegner,

C.________.

Gegenstand

Änderung einer Massnahme (Kindesschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. August 2021 (XBE.2021.39).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ haben die 2010 geborene Tochter C.________, die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter steht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde das Besuchsrecht geregelt und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren u.a. wegen des Besuchsrechts bis an das Bundesgericht gezogen.

Im Rahmen ihres Rechenschaftsberichtes beantragte die Beiständin die Aufhebung der Beistandschaft, weil die Aufträge weder durchführbar noch zielführend seien; der Vater könne die Tochter nicht gemäss der üblichen Regelung sehen und die Mutter verweigere den Kontakt zur Beiständin.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 äusserte der Vater den Wunsch, mehr Zeit mit der Tochter zu verbringen, welche sich aufgrund der Beeinflussung durch die Mutter weigere, ihn zu sehen. Im darauf hin eröffneten Verfahren erteilte das Familiengericht Baden, was der Beiständin bislang nicht gelungen war, mit Entscheid vom 12. April 2021 den Eltern die Weisung, an einer Mediation bei lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, aktiv und verbindlich für sechs Sitzungen teilzunehmen zu den Bereichen Verbesserung der Kommunikation und Kooperation bezüglich C.________, Erarbeitung von Kommunikationsregeln und Konfliktlösungsstrategien sowie Stärkung der eigenen Kooperationsfähigkeit und Erarbeitung und Förderung von Formen der elterlichen Kooperation.

Mit Entscheid vom 11. August 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter ab.

Dagegen hat sie am 6. September 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde besteht zu einem grösseren Teil aus appellatorischen Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht, einer appellatorischen Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides und dem appellatorischen Vorwurf an das Obergericht, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben; eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird weder ausdrücklich noch dem Sinn nach geltend gemacht. Auf die entsprechenden Vorbringen und Ausführungen kann somit nicht eingetreten werden (vgl. E. 1).

3. In rechtlicher Hinsicht wird die Anordnung einer Mediation durch die KESB nicht in Frage gestellt (vgl. zur heutigen Rechtslage Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3), sondern im Grundsatz anerkannt, und das Bundesgericht prüft nur explizit vorgebrachte Rechtsverletzungen (vgl. E. 1). Als solche macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, dass das Obergericht die Ziele der Mediation zu wenig geklärt und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, weil es zur Weisung, an Mediationssitzungen teilzunehmen, mildere Mittel gäbe, namentlich die Weisung an den Vater, eine Elternberatung aufzusuchen. Ausgehend von den (mangels tauglicher Rügen, dazu E. 1) für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zielt die Kritik jedoch an der Sache vorbei: Nicht nur sind die Bereiche der Mediation genügend abgesteckt, sondern diese erweist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch als notwendig und zielführend; die blosse Weisung an den Vater, eine Elternberatung aufzusuchen, wäre offensichtlich nicht hilfreich und somit kein milderes Mittel, wenn seit geraumer Zeit keine Besuche mehr stattfinden konnten und mangelnde Kommunikation (-sfähigkeit) bzw. die Unfähigkeit, das Kind aus dem elterlichen Konflikt fernzuhalten, das Kernproblem und die Ursache für den im angefochtenen Entscheid festgestellten Loyalitätskonflikt des Kindes ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli