Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_709/2011 KI-generiert

Sole Proprietor Bankruptcy Challenge Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_709/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a bankruptcy warning issued by a creditor, following a request for continuation of proceedings. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy rejected the complaint, determining that the defendant, a sole proprietor registered in the commercial register, was subject to bankruptcy proceedings. The defendant contested the creditor's claim and argued the absence of a cost breakdown; however, the supervisory authority ruled that it could not decide on the existence of the claim, leading to non-acceptance of the complaint. The Federal Tribunal found that the defendant's written submission did not adequately address the key points of the supervisory authority's decision or substantiate claims of legal or constitutional violations, resulting in the rejection of the appeal and denial of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 159 SchkG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sole Proprietor Bankruptcy Challenge Dismissed for Procedural Defects: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy rejected the complaint, determining that the defendant, a sole proprietor registered in the commercial register, was subject to bankruptcy proceedings. The defendant contested the creditor's claim and argued the absence of a cost breakdown; however, the supervisory authority ruled that it could not decide on the existence of the claim, leading to non-acceptance of the complaint. The Federal Tribunal found that the defendant's written submission did not adequately address the key points of the supervisory authority's decision or substantiate claims of legal or constitutional violations, resulting in the rejection of the appeal and denial of legal aid.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Geschäftsschuld Handelsregister Verfahrensmangel Einzelfirma Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_709/2011

Urteil vom 28. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die (von der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 3. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Konkursandrohung nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der seit dem 7. Januar 2004 als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführer unterliege der Konkursbetreibung ( Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ), nach Vorliegen des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners sei daher zu Recht die Konkursandrohung erfolgt ( Art. 159 SchkG ), in seiner Beschwerde bestreite der Beschwerdeführer die Forderung und bemängle das Fehlen einer Kostenaufstellung durch den Gläubiger, indessen könne weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über den Bestand oder den Nichtbestand der Forderung entscheiden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 3. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann