Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_708/2024 KI-generiert

Representation Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_708/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Middleland South established a legal guardianship for an individual, including management of his income and assets, and appointed a guardian. The individual filed a complaint against this decision on June 30, 2024, which was supplemented on July 7, 2024. However, the Bernese Cantonal Court did not accept the complaint due to lack of initial justification and late submission. On October 17, 2024, the individual escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision was misleading and excessive, without adequately confronting the main or alternative considerations by the Bernese court. The individual further accused the court of ignorance regarding the facts of the past several years, though no specific instances were provided.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Representation Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The individual filed a complaint against this decision on June 30, 2024, which was supplemented on July 7, 2024. However, the Bernese Cantonal Court did not accept the complaint due to lack of initial justification and late submission. On October 17, 2024, the individual escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision was misleading and excessive, without adequately confronting the main or alternative considerations by the Bernese court. The individual further accused the court of ignorance regarding the facts of the past several years, though no specific instances were provided.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz verspätete Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wohnungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Supreme Court did not enter upon the appeal because the statement of grounds was manifestly insufficient, as applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_708/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.

Gegenstand

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. September 2024 (KES 24 517).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. Mai 2024 errichtete die KESB Mittelland Süd für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und ernannte B.________ zur Beiständin.

Gegen die Vertretungsbeistandschaft erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2024 Beschwerde. Am 7. Juli 2024 ergänzte er die Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die erste Eingabe keine Begründung enthielt und die zweite verspätet war. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können, wobei es auf die prekären Wohnverhältnisse und die schwierige finanzielle Lage des Beschwerdeführers abgestellt hat.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei verlogen, übertrieben und zeige viel Unwissenheit über Tatsachen der letzten fünf, zehn, fünfzehn und weitere Jahre. Eine Auseinandersetzung mit der Haupt- oder der Eventualerwägung fehlt und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Tatsachen der vergangenen Jahre übergangen worden sein sollen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin, dem Kantonalen Jugendamt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg