Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_708/2020 KI-generiert

Creditor Challenge to Debt Enforcement Advance Costs Fee Constitutionality

Geschäftsnummer 5A_708/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a debt enforcement request with the debt collection office in Altendorf Lachen for a claim of CHF 385,000, with additional interest. The fee for issuing the payment order was set at CHF 203.30. The company disputed the fee amount with the district court, which dismissed their complaint and imposed a cost of CHF 200. The case was appealed to the Cantonal Court of Schwyz, which upheld the decision and imposed an additional cost of CHF 800. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the kantonsgericht’s decision and questioning the tax component of the debt collection fee. The Federal Tribunal, however, found the company's legal justification insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor Challenge to Debt Enforcement Advance Costs Fee Constitutionality: The fee for issuing the payment order was set at CHF 203.30. The company disputed the fee amount with the district court, which dismissed their complaint and imposed a cost of CHF 200. The case was appealed to the Cantonal Court of Schwyz, which upheld the decision and imposed an additional cost of CHF 800. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the kantonsgericht’s decision and questioning the tax component of the debt collection fee. The Federal Tribunal, however, found the company's legal justification insufficient.

Schlagwörter

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Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls Betreibungskosten Kostenvorschussleistung Konkursforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Steuerschuld Verfassungsmässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

KSK 2021 90 (2022-05-06) · gr
Debtors' Appeal on Cost Allocation in Withdrawn Debt Enforcement Proceedings
«…bs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden (BGer 5A_708/2020 v. 22.1.2021 E. 2.2). Die unrichtige Rechtsanwendung, die im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (Art. 320 lit. a ZP…»
KSK 2021 91 (2022-05-06) · gr
Appeal on Process Costs After Withdrawal of Debt Enforcement Objections
«…bs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden (BGer 5A_708/2020 v. 22.1.2021 E. 2.2). Die unrichtige Rechtsanwendung, die im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (Art. 320 lit. a ZP…»
KSK 2021 90 (2022-05-06) · gr
Cost Assessment in Debt Enforcement Proceedings Appeal
«…bs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden (BGer 5A_708/2020 v. 22.1.2021 E. 2.2). Die unrichtige Rechtsanwendung, die im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (Art. 320 lit. a ZP…»
KSK 2021 91 (2022-05-06) · gr
Debtors' Appeal of Cost Decisions After Withdrawal of Objection to Debt Enforcement
«…bs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden (BGer 5A_708/2020 v. 22.1.2021 E. 2.2). Die unrichtige Rechtsanwendung, die im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (Art. 320 lit. a ZP…»
KSK 2022 1 (2022-02-15) · gr
Supervisory Authority Review of Bankruptcy Notice Due to Incorrect Enforcement Costs
«…ppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustel- lung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung (BGer 5A_708/2020 v. 22.1.2021 E. 2.3). Der vom Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG für das Betreibungs- und Konkurswesen erlasse…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_708/2020

Urteil vom 22. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter in Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen,

Seeplatz 1, 8853 Lachen SZ.

Gegenstand

Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. August 2020 (BEK 2020 62).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 20. April 2020 reichte die A.________ AG beim Betreibungskreis Altendorf Lachen ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 385'000.-- zuzüglich Zins seit 1. Januar 2018 ein. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls wurden auf total Fr. 203.30 festgesetzt.

A.b. Tags darauf gelangte die A.________ AG an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, wo sie sich über die Höhe der Kosten für den Zahlungsbefehl beschwerte. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wies der Gerichtspräsident die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die A.________ AG zog die Verfügung an das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs weiter, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 26. August 2020 abwies, soweit es darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 800.-- wurden der A.________ AG auferlegt.

B. Die A.________ AG ist mit Beschwerde vom 2. September 2020 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Bekanntgabe der "Steuerkomponente in der hier kritisierten Betr.-Gebühr von 203.30". Zudem verlangt sie den Erlass der ihr von beiden kantonalen Instanzen auferlegten Kosten und eine angemessene Entschädigung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 BGG ). Der Beschwerdeführerin steht als Betreibungsgläubigerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 363 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann von Amtes wegen Ergänzungen und Berichtigungen vornehmen, sofern sich der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig erweist ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Anlass zur Beschwerde geben die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls.

2.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Das Betreibungsamt kann die verlangte Betreibungshandlung einstweilen unterlassen, falls der Vorschuss nicht geleistet wird. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es den Vorschuss ansetzt. Hierfür sind die vermutlich anfallenden Kosten für jede Betreibungshandlung zu schätzen ( BGE 130 III 520 E. 2.2; 85 III 81 E. 3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 68; RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 18 f. zu Art. 68). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebühren, also dem Entgelt für die Inanspruchnahme einer amtlichen Tätigkeit, und den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisen, Inserate, Telefon und dergleichen. Welche Gebühren und Entschädigungen zu erheben und wie sie zu bemessen sind, wird durch die GebV SchKG abschliessend festgelegt ( BGE 136 III 155 E. 3.3; 131 III 136 E. 3.2.2).

2.2. Der vom Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG für das Betreibungs- und Konkurswesen erlassenen Kostenregelung (GebV SchKG; SR 281.35) kommt ausschliessliche Geltung zu, weshalb die Kantone daher keine zusätzlichen Gebühren für die dort geregelten Vorkehren erheben dürfen ( BGE 131 III 136 E. 3.2.2; 128 III 476 E. 1). Zudem hat die Anwendung der GebV SchKG den verfassungsmässigen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit ( Art. 5 Abs. 2 BV ) und des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden ( BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 130 III 225 E. 2.3).

2.3. Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung. Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt Fr. 7.-- pro Zahlungsbefehl ( Art. 16 Abs. 1 und 3 GebV SchKG ). Zudem werden die Auslagen des Betreibungsamtes für die Zustellung des Zahlungsbefehls, insbesondere die Posttaxen, in Rechnung gestellt ( Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG ). Bei einem Forderungsbetrag von Fr. 385'000.-- beläuft sich die Gebühr des Betreibungsamtes für den Zahlungsbefehl auf Fr. 190.--. Hinzu kommt die Gebühr für einen Zustellungsversuch von Fr. 7.-- sowie die Posttaxe von Fr. 6.30 für den Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung. Dass der vom Betreibungsamt auf insgesamt Fr. 203.30 festgelegte Kostenvorschuss mit der GebV SchKG nicht vereinbar wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

2.4. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, dass die Gebühr des Betreibungsamtes einen Steueranteil enthalte. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 130 III 225 ) und sei daher nicht zulässig. Der genaue Umfang müsse von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen abgeklärt und bekannt gegeben werden. Es trifft zu, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG bloss einen Gebührentarif für betreibungsamtliche Vorkehren erlassen, aber keine Grundlage für eine Abgabe mit Steuercharakter schaffen darf ( BGE 130 III 225 E. 2.5). Im kantonalen Verfahren hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern die Gebühr für den konkreten Zahlungsbefehl eine Steuerkomponente beinhalten und zudem in ihrer Höhe verfassungswidrig sein sollte, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, sind die Gebührenansätze für einen Zahlungsbefehl nach oben begrenzt und werden nicht prozentual berechnet, womit die im angerufenen Bundesgerichtsentscheid darlegte Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegend nicht zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht in keiner Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Stattdessen wiederholt sie ihren pauschal geäusserten Vorwurf des Gebührenmissbrauchs durch die fest angestellten und im Sportelsystem tätigen Betreibungsbeamten, welcher - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - nicht auf einer konkreten Verfügung beruht, die Gegenstand einer Beschwerde sein kann (Urteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.2).

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der ihr wegen Mutwilligkeit von den kantonalen Instanzen auferlegten Verfahrenskosten ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ) und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung verlangt, fehlt es an jeder Begründung, weshalb auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante