Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_708/2007 KI-generiert

Claimant's Appeal on Time-Barred Claim and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_708/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of free legal assistance in a dispute stemming from a divorce settlement agreement. The complainant had claimed a sum based on a tax-saving clause in the agreement but faced challenges as her claim was determined to be time-barred due to a ten-year statute of limitations. The higher court asserted that her personal circumstances, including claims of mental incapacity, did not prevent the running of this period. As a result, the court viewed her legal prospects as lacking merit, leading to the withdrawal of her right to legal aid. Following further appeals, the complainant sought to contest these decisions based on procedural grounds and the nature of her claims regarding her mental state and the implications for the statute of limitations.

Legislator-Regeste

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Art. 127 OR, Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant's Appeal on Time-Barred Claim and Denial of Legal Aid: The complainant had claimed a sum based on a tax-saving clause in the agreement but faced challenges as her claim was determined to be time-barred due to a ten-year statute of limitations. The higher court asserted that her personal circumstances, including claims of mental incapacity, did not prevent the running of this period. As a result, the court viewed her legal prospects as lacking merit, leading to the withdrawal of her right to legal aid. Following further appeals, the complainant sought to contest these decisions based on procedural grounds and the nature of her claims regarding her mental state and the implications for the statute of limitations.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung aus Scheidungskonvention) unentgeltliche Rechtspflege Verjährungsfrist Schadenregulierung persönliche Verhältnisse Zahlungseinstellung Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning free legal aid.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

ZK2 2023 9 (2023-04-12) · gr
Corporation v. Former Shareholder/Director Regarding Withdrawn Funds and Limitation Period
«…e 2.1 seg.; DTF 124 III 449 consid. 4.a; DTF 90 II 428 consid. 6 segg.; TF 5A_730/2018 del 25.3.2019 consid. 3.4.1; TF 5A_708/2007 del 7.2.2008 consid. 3; TF 5C.122/2006 del 6.10.2006 consid. 3.2; Pichonnaz, op. cit., n. 9 segg. ad art. 134 CO). Il T…»
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AA100113 (2011-06-01) · zh
Denial of Waiver of Court Costs in Debt Enforcement Proceedings Appeal
«…all auf die Klage nicht einzutreten) zwar regelmässig (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_708/2007 vom 7.2. 2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), wäre letztlich aber vom Bun- desgericht zu entscheiden.…»
AA110004 (2011-04-29) · zh
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«…Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letzt- instanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1) - 24 -…»
AA100054 (2011-03-21) · zh
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«…pt möglich ist, was nur für Rügen zu- trifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7. Februar 2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewie…»
AA090167 (2010-12-07) · zh
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«…elmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre. Fe…»
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«…elmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre.…»
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«…m Aspekt des Erfor- dernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1). Das Gericht beschliesst: 1…»
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«…Gesichtspunkt der (kantonalen) Letz- tinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) als höchst fraglich (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1 [bezüglich unentgeltlicher Prozessführung] und BGE 133 III 588, Erw. 3.4 a.E. [bezüglich der Verle…»
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«…aupt möglich ist, was nur für Rügen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). - 10 - Das Gericht beschlie…»
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«…. 14), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7. Februar 2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdefü…»
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«…nden Fall unter dem Aspekt der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1) und sofern die Bestimmung von Art. 100 Abs. 6 BGG auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – a…»
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«…standete Hauptbegründung richtet, wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eintreten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Folglich lässt sich die vorinstanz- liche Hauptbegründung in casu auch durch eine (direkte) spät…»
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«…BGG), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_708/2007/bnm

Urteil vom 7. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung aus Scheidungskonvention),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 21. August 1987 genehmigte das Bezirksgericht Zürich die Vereinbarung zwischen X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Y.________ vom 9. Juli 1987 über die güterrechtliche Auseinandersetzung. In dieser verpflichtete sich Letzterer, der Beschwerdeführerin zur Abgeltung aller vermögensrechtlicher Ansprüche Fr. 700'000.-- in bar zu bezahlen. Da damals noch Straf- und Nachsteuern in Aussicht standen, vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beschwerdeführerin 50% der "Steuereinsparung" erhalten sollte, falls der Steuerbetrag insgesamt unter die damals angenommene Höchstlimite von Fr. 470'000.-- fallen sollte.

B. Gestützt auf diese Klausel machte die Beschwerdeführerin gegenüber Y.________ mit Klage vom 3. November 2004 beim Bezirksgericht Zürich die Bezahlung des Betrags von Fr. 177'388.75 nebst Zins geltend. Mit Urteil vom 20. Juni 2006 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab.

C. Mit Eingaben vom 30. Juni sowie 15. September 2006 erklärte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zurückweisung an das Bezirksgericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 entzog die I. Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin infolge Aussichtslosigkeit ihres Prozessstandpunktes die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren und setzte ihr Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 12'000.-- an.

Das Obergericht begründete die Aussichtslosigkeit damit, dass die Forderung der Beschwerdeführerin nach Ablauf einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ( Art. 127 OR ) im Oktober 1999 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, sie sei vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 2004 urteils- und handlungsunfähig gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Hemmung der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR jedoch nicht gegeben, wenn der Gläubiger aus subjektiven Gründen daran gehindert sei, rechtzeitig vor einem schweizerischen Gericht zu klagen. Eine Praxisänderung sei nicht wahrscheinlich.

D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung an die Vorinstanz. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E. Mit Beschwerde vom 29. November 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Kassationsgerichts sowie des Entscheids des Obergerichts, eventualiter die Zurückweisung an das Obergericht zu neuer Beurteilung. Sodann verlangt sie unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 29. November 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in einem kantonalen Verfahren entzogen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; Urteil 5A_531/2007 vom 9. November 2007, E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft eine Forderung aus einer Scheidungskonvention, mithin eine Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- bei weitem übersteigt (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorgenannten Zwischenentscheid gegeben.

Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin sowohl den kassationsgerichtlichen als auch den obergerichtlichen Beschluss an, was unzulässig ist, wenn mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden können ( BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586). Nach § 281 Ziff. 1 ZPO ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes. Darunter fallen nicht nur Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts, sondern ebenso bundesrechtliche Verfahrensgrundsätze ( BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587 mit Hinweis). Indem sich die Beschwerdeführerin auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR beruft, wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des von ihr vertretenen Prozessstandpunkts und rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung gemäss § 84 ZPO ZH sowie Art. 29 Abs. 3 BV . Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen vom Kassationsgericht frei zu prüfenden wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO ZH ( BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588 mit Hinweisen). Da mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss an das Kassationsgericht somit alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden konnten, kann einzig der Beschluss des Kassationsgerichts angefochten werden ( BGE 133 III 585 E. 3.5 S. 588). Insofern die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Beschluss mitanficht, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden.

2. Betreffend den Stillstand der Verjährung erwog das Kassationsgericht, die persönliche (gesundheitliche) Situation der Beschwerdeführerin gebe keine Anhaltspunkte für eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR . Auch bestehe keine Notwendigkeit einer entsprechenden Lückenfüllung durch den Richter. Somit habe das Obergericht die Erfolgschancen des Prozessstandpunkts der Beschwerdeführerin richtig eingeschätzt. Betreffend die Dauer der Verjährungsfrist führte das Kassationsgericht aus, auch wenn die Höhe der Forderung von der Steuerforderung des Staates möglicherweise beeinflusst gewesen sei, handle es sich um eine Forderung zivilrechtlicher Natur, für welche die Verjährungsfrist von 10 Jahren, und nicht diejenige von 15 Jahren nach § 161 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes gelte. Insgesamt könne daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer dauernden schweren geistigen Störung gelitten habe.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesgericht habe sich in seiner Rechtsprechung betreffend den Stillstand der Verjährung noch nie zum Fall geäussert, dass ein Gläubiger urteilsunfähig und nicht bevormundet sei. Infolge einer schweren Geisteskrankheit sei es ihr faktisch unmöglich gewesen, die Forderung geltend zu machen. Diese Krankheit habe ihr früherer Ehemann erkannt und - indem er seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachgekommen sei - ausgenützt. Er habe somit nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf eine Klageeinreichung verzichte.

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 133 III 614 E. 5 S. 616). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR beginnt die Verjährung nicht und steht sie still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Umstände daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, namentlich also dann, wenn ein Gerichtsstand in der Schweiz fehlt ( BGE 90 II 428 E. 9 S. 439 f.; 124 III 449 E. 4a S. 452 f.). Aus Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR ergibt sich abschliessend, inwieweit persönliche Verhältnisse des Gläubigers die Verjährung zu hemmen vermögen ( BGE 90 II 428 E. 9 S. 440). Es verbietet sich somit, Art. 134 Ziff. 6 OR auch auf Fälle anzuwenden, wo - für den Schuldner oft nicht erkennbare - subjektive Umstände der Erhebung einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen.

Diese Rechtsprechung wurde in einem jüngeren Entscheid bestätigt und die Anwendbarkeit von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR insbesondere für den Fall abgelehnt, dass einem Gläubiger die Handlungsfähigkeit fehlt und eine gesetzliche Vertretung nicht besteht (Urteil 5C.122/2006 vom 6. Oktober 2006, E. 3.3, mit Hinweisen). Somit stösst der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, dass sich das Bundesgericht noch nie zu einem der vorliegenden Konstellation entsprechenden Fall geäussert habe.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu betrachten. Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin habe um ihre angebliche Krankheit gewusst. Offen bleiben kann somit ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer psychischen Krankheit litt, welche angeblich ihre zeitweise Urteilsunfähigkeit zur Folge hatte.

4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kaution beinhalte zu einem Teil Gerichtskosten aus früheren Verfahren, die jedoch teilweise bereits von ihr beglichen worden und teilweise verjährt seien. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die diesbezüglichen Vorbringen vorinstanzlich geltend zu machen, handelt es sich um neue und somit unzulässige Tatsachen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp