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5A_707/2025 KI-generiert

Son's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Mother's Guardianship Case

Geschäftsnummer 5A_707/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Son's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Mother's Guardianship Case A son challenged a guardianship order established for his hospitalized mother, who required round-the-clock care and was assessed as barely able to follow conversation, with the lower court ultimately declining to hear his appeal due to insufficient substantiation. The Federal Supreme Court dismissed the son's subsequent appeal, emphasizing that the scope of review was limited to whether the lower court had correctly refused to entertain the matter; since the appellant's submission lacked both a formal legal request and any specific engagement with the prior court's reasoning for non-entry, primarily raising new material concerns about the guardian’s conduct, his federal appeal was deemed inadequately substantiated, leading to a decision of non-entry under the simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Son's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Mother's Guardianship Case: The Federal Supreme Court dismissed the son's subsequent appeal, emphasizing that the scope of review was limited to whether the lower court had correctly refused to entertain the matter; since the appellant's submission lacked both a formal legal request and any specific engagement with the prior court's reasoning for non-entry, primarily raising new material concerns about the guardian’s conduct, his federal appeal was deemed inadequately substantiated, leading to a decision of non-entry under the simplified procedure.

Schlagwörter

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Einrichtung einer Beistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit Sorgerechtsverfahren Vormund Vorleben Kognitionsbefugnis Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter the merits (non-entrée en matière) because the appeal was obviously insufficiently reasoned, which is covered by this procedural rule for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_707/2025

Urteil vom 2. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, Bahnhofplatz 1, 9000 St. Gallen,

B.________.

Gegenstand

Einrichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 27. August 2025 (KES.2025.16-K2).

Sachverhalt:

B.________ wurde wurde am 4. September 2024 in der Klinik C.________ hospitalisiert. Auf entsprechende Meldung der Klinik hin, wonach eine Betreuung rund um die Uhr nötig und eine Rückkehr in die eigene Wohnung unmöglich sei, ordnete die KESB St. Gallen nach Anhörung der Betroffenen, die kaum in der Lage war, dem Gespräch zu folgen, mit Beschluss vom 26. November 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wies die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen den hiergegen vom Sohn A.________ (Beschwerdeführer) erhobenen Rekurs ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. August 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Postaufgabe 29. August 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Weder enthält die Beschwerde ein Rechtsbegehren noch geht der Beschwerdeführer in irgendeiner Form auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides ein. Er moniert, die KESB blockiere seine E-Mail-Adresse und der Beistand entsorge das private Eigentum seiner Mutter, womit er nicht einverstanden sei, weil sich darunter auch Beweismaterial (z.B. MRT-Scan) befinde, und er bringt zum Ausdruck, dass er mit dem angefochtenen Entscheid und mit den Behörden nicht einverstanden ist. Dies steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, welcher sich auf die Frage des Eintretens im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beschränkt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, der Betroffenen und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli