Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_707/2018 KI-generiert

Husband's Appeal on Russian Divorce Ancillary Matters Dismissed for Untimely Filing and Defective Legal Claim

Geschäftsnummer 5A_707/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the parties were married in Russia in December 2001 and had a son in 2006. Their marriage was dissolved in December 2012, but the ancillary matters related to the divorce were not settled at that time. Following the wife's complaint, a local court in Zurich ruled on the ancillary consequences of the divorce in March 2018, obligating the husband to pay child support. The husband appealed the decision, but the appellate court dismissed his appeal in June 2018, citing it as untimely, leading him to file a complaint with the Federal Tribunal in August 2018 expressing concerns about his financial situation and limited contact with his son. The Federal Tribunal ultimately addressed the procedural aspects of the husband's appeal and the grounds for his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Husband's Appeal on Russian Divorce Ancillary Matters Dismissed for Untimely Filing and Defective Legal Claim: Their marriage was dissolved in December 2012, but the ancillary matters related to the divorce were not settled at that time. Following the wife's complaint, a local court in Zurich ruled on the ancillary consequences of the divorce in March 2018, obligating the husband to pay child support. The husband appealed the decision, but the appellate court dismissed his appeal in June 2018, citing it as untimely, leading him to file a complaint with the Federal Tribunal in August 2018 expressing concerns about his financial situation and limited contact with his son. The Federal Tribunal ultimately addressed the procedural aspects of the husband's appeal and the grounds for his complaint.

Schlagwörter

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Ehescheidung verspätete Einreichung Kindesunterhalt Scheidung auf Klage eines Ehegatten gesetzliche Verfahrensfrist ehelicher Härtefall Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is obviously insufficiently reasoned and therefore the President decides in simplified procedure by not entering upon it.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning as generally relevant for admissibility checks (implicitly via Art. 75 BGG discussion), it is excluded as it does not feature in the final orders (dispositive 1-3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_707/2018

Urteil vom 31. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2018 (LC180015-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Dezember 2001 in Russland. Sie haben den Anfang 2006 geborenen Sohn C.________. Die Ehe wurde im Dezember 2012 in Russland geschieden, wobei die Nebenfolgen nicht geregelt wurden.

Auf Klage der Ehefrau hin regelte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 27. März 2018 die Nebenfolgen der Scheidung, teilweise in Genehmigung einer Teilvereinbarung der Parteien. Es verpflichtete den Ehemann u.a. zu Unterhaltsbeiträgen für C.________. Mit Massnahmeentscheid gleichen Datums regelte das Bezirksgericht die Belange für die Dauer des Scheidungsverfahrens, insbesondere den Kindesunterhalt.

Der Ehemann erhob Berufung, welche sich auf beide Verfahren bezog. Das Obergericht legte in der Folge zwei Dossiers an. Im Hauptverfahren (Nebenfolgen der Scheidung) beschloss es am 14. Juni 2018, auf die Berufung nicht einzutreten und das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. Im Massnahmeverfahren fällte es am 24. Juli 2018 einen analogen Beschluss.

Am 22. August 2018 reichte der Ehemann beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, in welcher er seine Ehegeschichte schildert und seine aktuelle finanzielle Situation sowie den fehlenden Kontakt zu C.________ beklagt.

Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde "den Entscheid" des Bezirksgerichts vom 27. März 2018, ohne zu spezifizieren, welchener meint, und sodann den obergerichtlichen Beschluss vom 24. Juli 2018 betreffend das Massnahmeverfahren. Inhaltlich scheinen sich seine Ausführungen aber primär auf die Ergänzung des Scheidungsurteils zu beziehen. Es wurden deshalb zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; dem Beschwerdeführer entsteht dadurch kein Nachteil (vgl. E. 5). Das vorliegende Urteil betrifft den obergerichtlichen Beschluss im Hauptverfahren, das parallele Verfahren 5A_704/2018 denjenigen im Massnahmeverfahren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, welcher dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 zugestellt wurde; unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden und im Übrigen grundsätzlich zulässig ( Art. 46 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit sie sich direkt gegen das erstinstanzliche Urteil richtet; Anfechtungsobjekt kann nur der oberinstanzliche Entscheid sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Das Obergericht hat erwogen, dass der erstinstanzliche Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. April 2018 zugestellt wurde. Erst mit Eingabe vom 31. Mai 2018 sei er an das Bezirksgericht gelangt mit dem Ersuchen um Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge, welche das Bezirksgericht im Sinn einer Berufung an das Obergericht weitergeleitet habe. Angesichts der 30-tägigen Berufungsfrist ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ) sei die Eingabe verspätet erfolgt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aus unbekannten Gründen sei ihm das Urteil erst zwei Wochen später zugegangen und sein damaliger Rechtsvertreter habe darauf verzichtet, weiter für ihn zu prozessieren, sei darin ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu sehen; indes gelte hierfür eine Frist von 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses ( Art. 148 Abs. 2 ZPO ), welche nicht eingehalten worden sei, so dass auch auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten werden könne und es als Folge dabei bleibe, dass die Berufung verspätet eingereicht worden sei.

3. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Vorliegend geht es primär um Unterhaltsbeiträge. Indes enthält die Beschwerde kein Rechtsbegehren, schon gar kein beziffertes, sondern die Aussage, Schulden zu haben und die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen zu können, wobei verschiedene Ausgabepositionen zusammengestellt werden. Auch in Bezug auf den persönlichen Verkehr mit C.________ wird kein Rechtsbegehren gestellt.

Sodann enthält die Beschwerde aber auch keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern ausschliesslich Ausführungen zur finanziellen Situation. Daraus lässt sich aber nicht ersehen, welcher Unterhaltsbeitrag in den Augen des Beschwerdeführers angemessen sein soll. Im Übrigen müsste er vorab darlegen, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll und in Wahrheit auf die Berufung hätte eintreten müssen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli