Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_706/2023 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Lack of Justification and Admissibility

Geschäftsnummer 5A_706/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against the decision of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Winterthur-Andelfingen. The Bezirksrat Winterthur had previously declined to consider the individual's complaint as it did not target a specific decision made by the KESB. The individual's subsequent appeal, which included requests such as the forgiveness of all court debt, was also dismissed by the Zurich Cantonal Court. In response, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid and accusing various judicial figures and authorities of misconduct, including corruption. Despite the complaint's strong polemical tone and the individual's evident personal distress, the complaint did not sufficiently address specific legal violations, prompting the Tribunal to dismiss it.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Lack of Justification and Admissibility: The Bezirksrat Winterthur had previously declined to consider the individual's complaint as it did not target a specific decision made by the KESB. The individual's subsequent appeal, which included requests such as the forgiveness of all court debt, was also dismissed by the Zurich Cantonal Court. In response, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid and accusing various judicial figures and authorities of misconduct, including corruption. Despite the complaint's strong polemical tone and the individual's evident personal distress, the complaint did not sufficiently address specific legal violations, prompting the Tribunal to dismiss it.

Schlagwörter

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Abmahnschreiben substantiierte Begründung unentgeltliche Rechtspflege formelle Verfahrenseinstellung Amtsmissbrauch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible by the President in simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_706/2023

Urteil vom 21. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur.

Gegenstand

Abmahnschreiben,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. August 2023 (PQ230039-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 trat der Bezirksrat Winterthur auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, weil sie sich nicht gegen einen bestimmten Entscheid der KESB richtete. Die hiergegen mit den gleichen sieben Anträgen und weiteren prozessualen Anträgen eingereichte Beschwerde, mit welcher auch der Erlass aller Schulden bei der Gerichtskasse beantragt wurde, wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 18. September 2023 wendet sich A.________ an das Bundesgericht; ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die allgemeine Schimpftirade und die Korruptionsvorwürfe gegen den Abteilungspräsidenten und weitere Bundesrichter sind nicht geeignet, das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren zu begründen. Insbesondere ist die Mitwirkung in einem früheren Verfahren, womit das Gesuch sinngemäss (auch) begründet wird, für sich genommen kein Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowie eine nachvollziehbare Darlegung einer Rechtsverletzung ist nicht auszumachen.

Die Beschwerde besteht im Wesentlichen aus sieben Anträgen, bei welchen es sich aber nicht um eigentliche Rechtsbegehren, sondern vielmehr um längere Statements handelt. Dabei werden in erster Linie die Vorsitzende des angefochtenen Entscheides persönlich und sodann zahlreiche kantonale und Bundesbehörden des Amtsmissbrauchs bezichtigt und verunglimpft. Ferner beklagt der Beschwerdeführer, dass man ihn nicht hören wolle und seine Kinder unnötig leiden würden.

Das Bundesgericht kann sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil anschliessen, wonach hinter den stark polemischen Ausführungen eine grosse subjektive Betroffenheit spürbar ist, welche den Beschwerdeführer antreibt und mit Beschwerden nach Antworten suchen lässt, die er aus prozessualen Gründen nicht erhalten kann, was aber nichts daran ändert, dass auf solche Beschwerden nicht eingetreten werden kann.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli