Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_706/2019 KI-generiert

Appeal Against Mandatory Institutional Placement Inadmissible Due to Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_706/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging their continued involuntary stay at a psychiatric clinic, which was extended by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Olten-Gösgen following an initial decision by the clinic's medical director. The individual submitted a complaint to the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which was rejected. Subsequently, the individual sent a pre-formulated document to the court expressing dissatisfaction with the prior decision, alleging it was based on falsehoods, and requested legal representation for future proceedings. This submission was forwarded to the Swiss Federal Tribunal to ascertain if it qualified as an appeal against the September 5, 2019, decision. The appeal questions the necessity of the psychiatric hold due to the individual’s condition, identified as paranoid schizophrenia, and the related threat to themselves and others.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Mandatory Institutional Placement Inadmissible Due to Lack of Justification: The individual submitted a complaint to the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which was rejected. Subsequently, the individual sent a pre-formulated document to the court expressing dissatisfaction with the prior decision, alleging it was based on falsehoods, and requested legal representation for future proceedings. This submission was forwarded to the Swiss Federal Tribunal to ascertain if it qualified as an appeal against the September 5, 2019, decision. The appeal questions the necessity of the psychiatric hold due to the individual’s condition, identified as paranoid schizophrenia, and the related threat to themselves and others.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung paranoide Schizophrenie Anstaltsaufenthalt amtliche Rechtsverbeiständung fürsorgerische Unterbringung medizinische Gründe begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_706/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. September 2019 (VWBES.2019.299).

Sachverhalt:

Am 13. August 2019 verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik U.________ die Zurückbehaltung von A.________. Am 14. August 2019 verlängerte die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. September 2019 ab.

Am 9. September 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein vorformuliertes Blatt mit dem Titel "Rekurs gegen die Fürsorgerische Unterbringung (FU) " ein, in welchem er seinen Namen eingefüllt und seine Unterschrift sowie den Text "Der letzte Rekurs wurde aufgrund von Lügen abgelehnt, darum verlange ich ein Anwalt (Staatsanwalt) beim nächsten Gespräch!" angebracht hatte. Mit Schreiben vom 11. September 2019 leitete das Verwaltungsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen sein Urteil vom 5. September 2019 handle.

Erwägungen:

1. Das vorformulierte Schreiben scheint als Vorlage gedacht für die Anrufung des Gerichtes gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung bzw. gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB bei einer Anordnung durch die KESB. Nachdem aber am 9. September 2019 das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, muss die am selben Tag gemachte Eingabe zwangsläufig als dagegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht verstanden werden, zumal ein genügender Wille ersichtlich ist, sich gegen die fürsorgerische Unterbringung mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Eine dahingehende Begründung enthält die Beschwerde nicht und es ist auch nicht zu sehen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid, in welchem der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie) sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung aufgrund der noch deutlich vorhandenen Wahnsymptomatik und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 2. September 2019 ausführlich behandelt werden, gegen Recht verstossen könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli