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5A_705/2020 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Placement Dismissed Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_705/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from paranoid schizophrenia with chronic systemic delusions, who was repeatedly subjected to involuntary civil commitment. On July 23, 2020, a psychiatrist placed the individual in a private psychiatric clinic for care. This decision was upheld by the District Court of Horgen, and later, an appeal was dismissed by the Zurich Court of Appeal on August 18, 2020. The individual challenged this ruling before the Swiss Federal Tribunal, claiming wrongful actions against him, but failed to substantively engage with the detailed reasoning provided by the lower court's 14-page decision that addressed the necessity and suitability of the clinic for his condition.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Placement Dismissed Due to Insufficient Justification: On July 23, 2020, a psychiatrist placed the individual in a private psychiatric clinic for care. This decision was upheld by the District Court of Horgen, and later, an appeal was dismissed by the Zurich Court of Appeal on August 18, 2020. The individual challenged this ruling before the Swiss Federal Tribunal, claiming wrongful actions against him, but failed to substantively engage with the detailed reasoning provided by the lower court's 14-page decision that addressed the necessity and suitability of the clinic for his condition.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung begründeter Entscheid medizinische Gründe Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs paranoide Schizophrenie formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dispenses with the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_705/2020

Urteil vom 2. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Privatklinik B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. August 2020 (PA200037-O/U).

Sachverhalt:

A.________ leidet an paranoider Schizophrenie mit einem chronifizierten systematischen Wahn. Es erfolgten immer wieder fürsorgerische Unterbringungen. Für Einzelheiten kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Am 23. Juli 2020 brachte Dr. C.________, Oberarzt der psychiatrischen Poliklinik D.________, A.________ in der psychiatrischen Privatklinik B.________ fürsorgerisch unter.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Horgen am 28. Juli 2020 ab.

Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2020 ab.

Mit Eingabe vom 31. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Der Beschwerdeführer macht, soweit zum Thema, in allgemeiner Weise geltend, dass man ihm etwas unterjubeln wolle, Diagnosecodes entwickle und ihn gefangen halte. Es erfolgt keine auch nur ansatzweise Bezugnahme auf das 14-seitige angefochtene Urteil, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Privatklinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli