Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_705/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Judge's Suspensive Effect Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_705/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, two applicants sought the disqualification of a presiding court president from a pending lawsuit at the Civil Court of the Basel-Landschaft region. Their requests, submitted in July and August 2018, were denied by the civil court in a July 2019 judgment, leading the applicants to appeal against this decision. However, their request for the suspensive effect, which would have paused the ongoing proceedings, was also denied by the Basel-Landschaft Cantonal Court in August 2019. The applicants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which did not adequately articulate any constitutional violations or substantiate the need for a suspension of the court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Judge's Suspensive Effect Due to Insufficient Justification: Their requests, submitted in July and August 2018, were denied by the civil court in a July 2019 judgment, leading the applicants to appeal against this decision. However, their request for the suspensive effect, which would have paused the ongoing proceedings, was also denied by the Basel-Landschaft Cantonal Court in August 2019. The applicants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which did not adequately articulate any constitutional violations or substantiate the need for a suspension of the court proceedings.

Schlagwörter

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Ausstand (Erbschaft, Darlehen) verfassungsrechtliche Rügen aufschiebende Wirkung Verletzung von Verfahrensrechten Vorentscheid Zivilrechtsstreitigkeit Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not dealt with under the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_705/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________, Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Erbschaft, Darlehen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. August 2019 (810 19 195).

Sachverhalt:

Zwischen den rubrizierten Beschwerdeführern und D.________ ist vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Klageverfahren hängig.

Am 2. Juli 2018 und sodann am 3. August 2018 verlangten die Beschwerdeführer den Ausstand des vorsitzenden Gerichtspräsidenten C.________.

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Ausstandsgesuch ab.

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 9. August 2019 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Gegen diese Verfügung wurde am 7. September 2019 (Postaufgabe 11. September 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und am 14. September 2019 (Postaufgabe 16. September 2019) eine weitere Eingabe nachgereicht.

Erwägungen:

1. Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2019 betrifft einzig die Frage der aufschiebenden Wirkung. Soweit im Konglomerat von Begehren mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. Beschwerdegegenstand bildet wie gesagt ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Dieser stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG dar ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019). Bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Weiter ist zu beachten, dass es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid geht (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

3. Die Ausführungen in den beiden Eingaben sind in der Darstellung wie auch in der Sprache wirr. Es geht um Vorwürfe gegenüber dem Gerichtspräsidenten, wobei letztlich nicht nachvollziehbar ist, was ihm präzis vorgeworfen wird und seinen Ausstand begründen soll. Dies ist aber auch nicht von Belang, weil einzig die Frage der aufschiebenden Wirkung zum Beschwerdegegenstand gemacht werden kann. Hierzu lassen sich weder topische Rechtsbegehren noch relevante Ausführungen und schon gar keine Verfassungsrügen ausmachen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli