Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_705/2011 KI-generiert

Husband's Challenge to Provisional Maintenance Calculation Rejected on Appeal

Geschäftsnummer 5A_705/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a divorce proceeding between a German national and an Italian national, having a son together. The divorce was initiated in January 2009, with a preliminary ruling from 2011 requiring the husband to pay monthly alimony to the wife. The husband appealed the divorce judgment, seeking a reduction in his alimony obligations, claiming a loss of employment and health issues. The higher court granted him legal aid and reduced his alimony payments but the husband subsequently challenged this decision before the Swiss Federal Tribunal, arguing against the court's assessment of his financial capacity and health status. The main points of contention centered upon the husband's alleged inability to work and the appropriate amount of child support and spousal maintenance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 276 Abs. 3 ZPO, Art. 276 ZPO, Art. 268 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG; Husband's Challenge to Provisional Maintenance Calculation Rejected on Appeal: The divorce was initiated in January 2009, with a preliminary ruling from 2011 requiring the husband to pay monthly alimony to the wife. The husband appealed the divorce judgment, seeking a reduction in his alimony obligations, claiming a loss of employment and health issues. The higher court granted him legal aid and reduced his alimony payments but the husband subsequently challenged this decision before the Swiss Federal Tribunal, arguing against the court's assessment of his financial capacity and health status. The main points of contention centered upon the husband's alleged inability to work and the appropriate amount of child support and spousal maintenance.

Schlagwörter

KI-generiert
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Willkürverbot Unterhaltsbeiträge Scheidungsverfahren vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Leistungskürzung Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal assistance because the appeal was considered hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 143 III 140
Ancillary Intervention Permitted in Provisional Measures Appeal Despite Asset Freeze on Alter Ego Corporation
«…ision qualifiée dans ce domaine particulier de finale ( art. 90 LTF ; arrêts 5A_56/2015 du 10 septembre 2015 consid. 1; 5A_705/2011 du 15 décembre 2011 consid. 1.1). Ces exceptions supplémentaires consacrées par la jurisprudence sont justifiées par le…»
ZK1 2023 128 (2024-10-30) · gr
Spousal Support Modification Retroactivity Due to Concealed Cohabitation
«…r 5A_202/2022 v. 24.5.2023 E. 7.1; 5A_725/2012 v. 18.2.2013 E. 1; OGer ZH LC150030 v. 17.11.2016 E. III.3.1 m.V.a. BGer 5A_705/2011 v. 15.12.2011 E. 1.1; Annette Dolge, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],…»
LC240027 (2024-06-06) · zh
Divorce Judgment Appeal Dismissed Over Procedural Challenges to File Access
«…r Berufungsinstanz hängig, so ist diese zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 3 ZPO zuständig (BGer 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1; BGE 143 III 140 E. 1.2). Vorsorgli- che Massnahmen drängen sich bei zeitlicher Dringlichk…»
ZK1 2019 148 (2021-12-01) · gr
Appeal Regarding Post-Marital Maintenance and Division of Marital Property Following Divorce
«…en Unterhaltsbeitrags hätte dem Ehemann der Weg über das Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) offen gestanden (vgl. BGer 5A_705/2011 v. 15.12.2011 E. 1.1), wobei auch eine Abänderung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt bzw. höchstens auf den Zeitpu…»
5A_563/2020 (2021-04-29)
Husband's Appeal Dismissed: Agreed Spousal Maintenance Not Modifiable Due to Foreseeable Income Reduction
«…anzupassen. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ; Urteile 5A_56/2015 vom 10. September 2015 E. 1; 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1; vgl. weiter BGE 143 III 140 E. 1.1) über eine vermögensrechtliche Zivilsache ( Art. 72…»
ZK1 2019 15 (2020-10-30) · sz
Divorce Property Division and Pension Equalization Appeal
«…n nach Einreichung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu- ständig (OGer ZG, GVP 2013, S. 174; vgl. auch BGer, Urteil 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1). Weil vorliegend noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden wurde, is…»
ZK1 2019 169 (2019-11-11) · gr
Provisional Garnishee Order for Spousal Support During Divorce Appeal
«…ung oder Änderung der vorsorglichen Massnahmen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/ Schwander [H…»
ZK1 2019 184 (2019-11-11) · gr
Property Equalization Payment Deposit Pending Appeal Rejected Due to Exclusive Goverance by Debt Enforcement Law
«…ung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 126 vom 12. Juni 2014 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1). Im vorliegenden Fall haben beide Parteien den…»
ZK1 2019 169 (2019-11-11) · gr
Jurisdiction over Garnishee Order in Ongoing Divorce Appeal
«…ung oder Änderung der vorsorglichen Massnahmen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/…»
ZK1 2019 184 (2019-11-11) · gr
Application for Escrow Deposit of Equalization Payment Dismissed on Grounds of Debt Enforcement Jurisdiction
«…ung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 126 vom 12. Juni 2014 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1). Im vorliegenden Fall haben beide Parteien den…»
ZK2 2017 43 (2018-04-10) · sz
Appeal Dismissed Regarding Provisional Measures in Divorce Ancillary Matters
«…die Scheidungs- folgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO; Dolge, a.a.O., N 20 zu Art. 276 ZPO; vgl. auch BGer, Urteile 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013, E. 1). Vom Massnahmerichter angeordnete Massnahmen (…»
5A_17/2017 (2017-10-25)
Federal Supreme Court Upholds Provisional Shared Custody During Divorce Appeal
«…hlägigen Rechtsmittel beim Bundesgericht angefochten werden ( BGE 143 III 140 E. 1.2 S. 144 mit Hinweis auf das Urteil 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1). Dies muss erst Recht im vorliegenden Fall gelten, in dem die Berufungsinstanz die in ein…»
ZK 2017 112 (2017-06-01) · be
Maintenance Modification During Pending Appeal: Jurisdiction and Merits Decision
«…die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet worden sind (Art. 276 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1; SUTTER-SOMM/STA- NISCHEWSKI, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung…»
5A_725/2016 (2017-03-06)
Bank Asset Freezing in Divorce Exequatur: Right to Ancillary Intervention Upheld
«…ision qualifiée dans ce domaine particulier de finale ( art. 90 LTF ; arrêts 5A_56/2015 du 10 septembre 2015 consid. 1; 5A_705/2011 du 15 décembre 2011 consid. 1.1). Ces exceptions supplémentaires consacrées par la jurisprudence sont justifiées par le…»
LC150030 (2016-11-17) · zh
Spousal Support, Asset Division, and Costs Appeal
«…aus (Art. 276 Abs. 3 ZPO) schliesst die Möglichkeit, nach Rechtskraft ein Abänderungsbegehren zu stellen, mit ein (BGer 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011, E. 1.1). Eine Abänderung von Eheschutz- bzw. vorsorglicher Massnahmen setzt eine Veränderung der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_705/2011

Urteil vom 15. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Marazzi, L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ (Ehemann),

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-

gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. August 2011.

Sachverhalt:

A. X.________, deutscher Staatsangehöriger (geb. 1976), und Z.________, italienische Staatsangehörige (geb. 1968), hatten am xxxx 2001 geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes Y.________ (geb. xxxx 2005). Seit Januar 2009 war zwischen ihnen vor dem Bezirksgericht Meilen ein Scheidungsverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens und in Abänderung einer Eheschutzverfügung aus dem Jahre 2007 erliess die Einzelrichterin des Bezirks Meilen mit Verfügung vom 21. Februar 2011 auf X.________s Gesuch hin vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens und verpflichtete diesen, Z.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'220.-- (davon Fr. 1'200.-- für Y.________) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Urteil vom 5. April 2011 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

B. B.a Am 15. Mai 2011 erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil vom 5. April 2011. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung, eventualiter die Reduktion der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ersuchte für die Dauer des Berufungsverfahrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in dem Sinne, dass die von der Bezirksrichterin vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge aufzuheben bzw. an sein aktuelles Einkommen anzupassen, das heisst zu reduzieren seien.

B.b Mit Beschluss vom 31. August 2011 gewährte das Obergericht X.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und reduzierte die für die Dauer des Verfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 15. Mai 2011 auf Fr. 3'750.-- (davon Fr. 1'200.-- für Y.________) zuzüglich Kinderzulagen.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Oktober 2011 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 31. August 2011 aufzuheben, ihn zu verpflichten, monatlich Fr. 1'200.-- an den Unterhalt von Y.________ zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, und auf die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages für Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu verzichten. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 18. November 2011 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG ), mit dem die Berufungsinstanz in einer Ehescheidungssache vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet hat, nachdem die Ehe aufgelöst ist, der Hauptsacheprozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter andauert. Solche Entscheide stützen sich auf Art. 276 Abs. 3 ZPO , und zwar auch dann, wenn die Berufungsinstanz sie getroffen hat, um den Massnahmeentscheid des erstinstanzlichen Scheidungsrichters abzuändern (ANNETTE DOLGE, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N 20 zu Art. 276 ZPO ; THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 10 zu Art. 268 ZPO ; DENIS TAPPY, Les procédures en droit matrimonial, in: Procédure civile suisse, Les grands thèmes pour les practiciens, Neuchâtel 2010, S. 268). Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht. Grundsätzlich ist die Beschwerde in Zivilsachen somit gegeben.

1.2 Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 397 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dabei gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen und tritt auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat ( BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtssuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

2. Umstritten ist vor Bundesgericht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

2.1 Das Obergericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe seine bisherige Anstellung per Ende April 2011 unfreiwillig verloren. Vage bleibe hingegen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit: Wohl bescheinige eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Attest vom 6. Mai 2011 dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode im Sinne eines schweren Burn-Out Syndroms und halte eine mehrwöchige psychosomatische stationäre Behandlung für dringend angezeigt. In einem Bericht vom 11. Mai 2011 spreche der Chefarzt der Psychosomatischen Klinik A.________ von einer Somatisierungsstörung und einer depressiven Episode, die dringend einer intensiven multimodalen, tagesklinischen, psychosomatisch psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Zwei Berichte vom 29. Juni 2011 und 4. Juli 2011 über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers "bis auf weiteres" würden diesem ferner Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit attestieren. In einem weiteren Bericht vom 21. Juli 2011 sei von einer stationären Behandlung vom 30. Mai bis 14. Juli 2011 die Rede, die nur eine leichte Besserung gebracht habe, aber aus Kostengründen nicht habe fortgesetzt werden können. Die Tatsache, dass der Krankenversicherer die Kostenübernahme jedenfalls ab dem 15. Juli 2011 verweigere, lasse die Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung mindestens als fraglich erscheinen. Die Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei unklar und vage und werde mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin begründet, was unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens und des Verhaltens beider Parteien Verdachtsmomente hinsichtlich der Instrumentalisierung wecke. Letztlich würden Zweifel an der angeblich dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verbleiben, denn dieser gehe ohne weitere Begründung und auf unbestimmte Zeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2011 bis heute zwar ohne Arbeitsstelle sei, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aber nicht glaubhaft erscheine.

Weiter bezweifelte das Obergericht auch, dass der Beschwerdeführer in Kürze eine Arbeitsstelle finde, mit der er das bis Ende April 2011 erreichte Einkommen von netto Fr. 9'500.-- erzielen könne; vielmehr dürfte die Stellensuche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Da er die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, werde ihm - entsprechend seiner eigenen Darstellung zu Beginn des Abänderungsverfahrens - das Arbeitslosengeld im Umfang des von ihm selbst genannten Betrages von Fr. 7'800.-- angerechnet. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen (Fr. 4'036.-- für den Beschwerdeführer und Fr. 4'785.-- für die Beschwerdegegnerin) resultiere ein Manko von Fr. 1'021.--. Weil dem Beschwerdeführer sein Existenzminimum zu belassen sei, reduziere sich der Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin und das gemeinsame Kind auf Fr. 3'750.-- (wovon Fr. 1'200.-- für Y.________) zuzüglich Kinderzulagen.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die oben wiedergegebenen Urteilsgründe des Obergerichts vorträgt, vermag den Anforderungen an das strenge Rügeprinzip (E. 1.2) kaum zu genügen. Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung er rügt. Auch behauptet er nicht, dass das Obergericht bei der Feststellung des Sachverhalts oder bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen sei. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen oder blosse Behauptungen aufzustellen. In Anbetracht dieser offensichtlich unzulänglichen Beschwerdebegründung erscheint äusserst fraglich, ob das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintreten kann. Die Frage kann aber offenbleiben. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist den Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin kein Erfolg beschieden.

2.3 Im Wesentlichen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, wenn das Obergericht ihm ein hypothetisches Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung anrechne, sei dies "aktenwidrig". Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei offenbar auf den dokumentierten E-Mail-Verkehr vom 13. Juli 2011. Gestützt auf diese Korrespondenz hat das Obergericht allerdings festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich selbst beim RAV B.________ abgemeldet; dieser Umstand stärke die Zweifel an einer dauerhaften und damit für das Verfahren relevanten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen erweckt er in seinem Schriftsatz den Eindruck, das RAV habe ihn wegen seiner "mangelnden Vermittelbarkeit" von der Versicherung abgemeldet und ihm den Bezug weiterer Arbeitslosentaggelder verweigert. Aus der besagten Korrespondenz geht indessen deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit der Abmeldung beim RAV ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und zwar auf wiederholte Nachfrage des zuständigen Personalberaters hin. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer das Bundesgericht nicht zu überzeugen, wenn er glauben machen will, er habe "sicher um Arbeitslosenentschädigung gekämpft" und könne nicht verstehen, "dass ihm eine Arbeitslosenrente angerechnet wird, die er nachweisbar nicht bekommt und zurzeit auch nicht bekommen kann". Von einer "Aktenwidrigkeit" kann nicht gesprochen werden.

Unbehelflich ist im Übrigen auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Ende August einen Unfall erlitten; seine Vermittlungsfähigkeit werde zusätzlich durch die Heilungsphase der Knochenbrüche erschwert, die er dabei erlitten habe. Zwar ist dem eingereichten Arztbericht vom 25. August 2011 zu entnehmen, dass sich der besagte Unfall bereits am 18. August 2011 ereignet und damit zugetragen hat, bevor der angefochtene Entscheid vom 31. August 2011 erging. Dem Obergericht hat der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt aber erst mit Schreiben vom 7. September 2011 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Obergericht seinen Entscheid bereits gefällt. Der Unfall und seine Folgen gehören demnach nicht zum Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat und den das Bundesgericht seinem Entscheid gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG zugrunde legen muss. Bezieht sich die fragliche Tatsache aber auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, so konnte der angefochtene Entscheid auch nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass zum Vorbringen dieser neuen Tatsache geben. Der besagte Unfall muss daher unberücksichtigt bleiben.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Anbetracht ihrer Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos angesehen werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn